Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat – wie am Montag angekündigt – eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärzte beschlossen. Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege darf befristet bis zum 4.Mai 2020 eine telefonische Anamnese und eine Krankmeldung von sieben Kalendertagen erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit darf bei Fortdauern der Erkrankung um weitere sieben Tage verlängert werden.
Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Freitag bekanntgab, die Möglichkeit der telefonischen Anamnese bei leichteren Erkrankungen der oberen Atemwege am 19. April zu beenden, gab es viel Protest. Nun rudert der G-BA zurück. Bereits am Montag kündigte der Gemeinsame Bundesausschuss an, dass auch weiterhin eine telefonisch abgeklärte Krankmeldung möglich sein wird, nun ist der offizielle Beschluss da.
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Befristet bis zum 4. Mai 2020 dürfe die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen, gibt der G-BA bekannt. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit könne im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Vertragsarzt durch eine eingehende telefonische Beratung persönlich und ärztlich vom Zustand des Versicherten überzeugt.
Befristet bis 4. Mai, dann wird neu beraten
Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, und zwar mit Wirkung zum 20. April, in Kraft, so das BMG (Bundesgesundheitsministerium) diesen nicht beanstandet. Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 4. Mai 2020 will der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.
Zum Hintergrund
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA legt fest, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf. Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Die Geltungsdauer der Sonderregelung wurde mit Beschluss vom 27. März 2020 bis zum 19. April 2020 zunächst verlängert und zudem auf eine Krankschreibungsmöglichkeit von bis zu 14 Kalendertagen erweitert. Der G-BA wollte mit Beschluss vom 17. April 2020 zunächst keine weitere Verlängerung, stellte aber sodann am 20. April 2020 in Aussicht, dass eine telefonische Anamnese inklusive Krankmeldung doch weiter bis zum 4. Mai möglich sein soll.
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