Blutdruckmessgeräte auf Rezept – was ist zu beachten?

Dauerhaft erhöhte Blutdruckwerte können gravierende Folgen haben: So geht beispielweise die Hälfte aller Schlaganfälle und Herzinfarkte auf das Konto von Hypertonie. Eine wichtige Säule, um den Blutdruck in den Griff zu bekommen, ist die Selbstmessung zu Hause. Sie steht daher auch im Zentrum des diesjährigen Welt-Hypertonietags, der am heutigen Montag stattfindet. Unter Umständen können die benötigten Geräte auch verordnet werden. Was muss man bei der Abgabe auf Rezept beachten?

Laut der Deutschen Hochdruckliga (DHL) haben in Deutschland mehr als 25 Millionen Menschen einen zu hohen Blutdruck. Etwa ein Drittel der behandelten Patient:innen soll nicht optimal medikamentös eingestellt sein und zehn Prozent der Betroffenen lassen sich gar nicht behandeln. Viele Menschen wüssten gar nicht, dass Bluthochdruck einer der Hauptrisikofaktoren für Herz-Kreislauferkrankungen ist, schreibt die DHL in einer Mitteilung anlässlich des am heutigen Montag stattfindenden Welt-Hypertonietags. Bluthochdruck sei für die Hälfte aller Todesfälle durch Herzinfarkt und Schlaganfall verantwortlich, heißt es weiter. Ziel des Welt-Hypertonietags ist es daher, über die Volkskrankheit aufzuklären.

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„Einmal messen, bitte!“

Das Motto lautet in diesem Jahr #meinblutdruckpasst. Inhaltlich steht die Blutdruckmessung im Fokus. „Bei kaum einer anderen Erkrankung ist die Eigenkontrolle so wichtig“, erklärt Professor Dr. Florian Limbourg, Hannover, Mitglied im Vorstand der DHL. Unter bestimmten Umständen können die benötigten Geräte zulasten der Krankenkasse verschrieben werden. Auf welche Dinge muss man achten, wenn so ein Rezept in der Apotheke vorgelegt wird? Pauschale Antworten gibt es auf viele Fragen leider nicht, weil die Versorgung in kleinteiligen Verträgen geregelt ist. Lediglich auf die Punkte, die es zu berücksichtigen gilt, lässt sich dann hinweisen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Darf ich als Apotheke Kassenrezepte mit verordneten Blutdruckmessgeräten beliefern?

Die Antwort lautet, leider wie immer im Hilfsmittelbereich: Kommt drauf an. Zwei Fragen müssen mit „ja“ beantwortet werden. Gibt es einen Vertrag für den Versorgungsbereich (manchen muss man aktiv beitreten)? Und wenn ja: Ist die Apotheke dafür präqualifiziert? Elektronische Unterstützung liefert hier beispielsweise das Online-Vertragsportal des DAV.

Blutdruckmessgeräte gehören zum Versorgungsbereich 21B. Die Voraussetzungen für eine Präqualifizierung sind im Gegensatz zu so manch anderem Bereich für Apotheken gut zu erfüllen. So genügt beispielsweise ein „akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung mit Sitzgelegenheit“ und es ist kein „Med.-tech. Notdienst mit täglich 24 Std. persönlicher Verfügbarkeit“ erforderlich. (Für Versender gelten übrigens andere Regeln.) Der aktuelle Stand findet sich im Kriterienkatalog des GKV-Spitzenverbandes (ab Seite 40). Zudem können in den Verträgen zusätzliche Anforderungen über die Präqualifizierung hinaus definiert oder weggelassen werden.

Welche Blutdruckmessgeräte dürfen verordnet werden?

Auch das regelt der jeweilige Vertrag. Es wird unterschieden zwischen Oberarm- und Handgelenkmessgeräten. Es wird dann noch einmal eine Unterteilung in manuelle, halbautomatische und vollautomatische vorgenommen. Blutdruckmessgeräte für Kinder und Jugendliche sind ein eigener Bereich.

Am häufigsten verordnet wird wohl der Bereich „21.28.01.2 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung“, der vermutlich Gegenstand der meisten Verträge sein dürfte.

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