Am 18. September steht im Bundesrat der zweite Durchgang für das Patientendaten-Schutzgesetz an. Voraussichtlich werden es die Länder passieren lassen. Unumstritten ist das Gesetz, das auch das Makel- und Zuweisungsverbot für (E-)Rezepte enthält, allerdings nicht. Vor allem bei Datenschützern stehen die Regelungen zur elektronischen Patientenakte in der Kritik. Das Bundesgesundheitsministerium sieht jedoch keinen Anlass, zurückzurudern. Warum, erklärt es in einer Stellungnahme.
Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, am 3. Juli 2020, hatte der Deutsche Bundestag das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) beschlossen. Bevor das Gesetz in Krat treten kann, muss es allerdings noch eine Runde im Bundesrat nehmen. Für die Apotheken von Bedeutung sind vor allem die Regelungen des PDSG zum E-Rezept sowie zum elektronischen Medikationsplan.
Aus Sicht der Politik ist allerdings die elektronische Patientenakte (ePA) Herzstück des Gesetzes. Diese müssen die Krankenkassen ihren Versicherten ab 2021 anbieten. Gefüllt werden soll die ePA ab dem kommenden Jahr zum Beispiel mit Befunden, Arztberichten, Röntgenbildern, dem Impf- und Mutterpass und dem Zahnbonus-Heft. Ab 2022 haben Versicherte ihrerseits einen Anspruch, dass Ärzte die Patientendaten dort eintragen. Es bleibt zugleich ihre freie Entscheidung, ob sie die ePA nutzen wollen oder nicht. Im Jahr 2021 wird es ihnen zunächst aber nur möglich sein, die Akte insgesamt gegenüber Leistungserbringern freizugeben. Erst 2022 sollen Versicherte eine Auswahl treffen können, wem sie in welche Daten Einsicht gewähren. Dies hatte schon die Opposition im Gesetzgebungsverfahren kritisiert – allen voran FDP und Linke.
Bundesdatenschutzbeauftragter warnt Kassen vor Rügen
Mitte August sorgte dann der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI), Ulrich Kelber, zusammen mit einigen seiner Kollegen aus den Ländern für Wirbel: In einer Pressekonferenz erklärten sie, dass aus ihrer Sicht die Regelungen zum Zugriffsrecht auf die ePA sowie das Authentifizierungsverfahren nicht den Anforderungen des europäischen Datenschutzrechts genügen. Kelber erklärte, es sei „nicht hinnehmbar“, dass Versicherte, die die ePA schon 2021 nutzen wollen, zum „Alles oder Nichts“ gezwungen seien. Die Datenschützer warnten die unter ihrer Aufsicht stehenden Krankenkassen, zum neuen Jahr die ePA nach den Vorgaben des PDSG einzuführen. Sonst liege ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor, den sie rügen müssten.
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Anlässlich dieser Kritik und des für den 18. September angesetzten zweiten Durchgangs für das PDSG im Bundesrat sah sich das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bemüßigt, nochmals seinen Standpunkt zu datenschutzrechtlichen Fragen deutlich zu machen. In einer diese Woche vorgelegten Stellungnahme betont das Ministerium, dass Datenschutz und Datensicherheit bei der Ausgestaltung der ePA im PDSG „von Beginn an eine herausragende Rolle gespielt“ hätten.
Das zeige sich etwa am differenzierten Zugriffsmanagement, den umfangreich geregelten Informationspflichten der Krankenkassen sowie dem ausdrücklichen Diskriminierungsverbot (§ 335 SGB V). „Die Neuregelung gewährleistet, dass die Rechte der Versicherten bereits mit dem Start der ePA ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechend datenschutzkonform ausgestaltet sind“, so das BMG. Vor seiner Verabschiedung im Bundestag hätten die Verfassungsressorts das PDSG zudem umfassend geprüft – auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem nationalen und europäischen Datenschutzrecht. Auch der BfDI selbst sei fortlaufend in die fachlichen Diskussionen eingebunden gewesen.
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