Selbst hergestellte Flächendesinfektionsmittel dürfen nicht mehr abgegeben werden

Die BAuA hat diese Woche eine neue Allgemeinverfügung zu Händedesinfektionsmitteln veröffentlicht, die am 7. Oktober die bisherige ablösen wird. Während sich dadurch in der Herstellung von Händedesinfektionsmitteln – neben einer neuen Meldepflicht – in den Apotheken nicht allzu viele Änderungen ergeben, läuft Ende September die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln aus: Bereits selbst hergestellte Flächendesinfektionsmittel, dürfen dann nicht mehr abgegeben werden.

Am 16. Juli berichtete DAZ.online, dass im Rahmen der Desinfektionsmittelherstellung durch Apotheken die Steuerbefreiung für Ethanol bis 31. Dezember 2020 verlängert wurde. Ein positives Signal an die Apotheken. Schon damals konnte man sich aber fragen, was aus den befristeten Ausnahmen für Hände- und Flächendesinfektionsmittel der Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wird, die Apotheken überhaupt erst die Herstellung dieser Desinfektionsmittel ermöglichen. Die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln läuft nämlich Ende September aus, die für Händedesinfektionsmittel am 6. Oktober. Im Juli hieß es dazu von der ABDA noch, dass die Bundesregierung bei der EU-Kommission die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügungen der BAuA beantragt habe, die Genehmigung stehe allerdings noch aus. Das hat sich jetzt zumindest für die Herstellung von Händedesinfektionsmitteln geändert.

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Am vergangenen Mittwoch hat die BAuA die neue Allgemeinverfügung zu Händedesinfektionsmitteln bekannt gegeben. Wörtlich trägt sie den Titel: „Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit“. 

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