Rheinland-Pfalz passt Mindestöffnungszeiten für Apotheken an

Seit heute gelten in Rheinland-Pfalz neue Mindestöffnungszeiten für Apotheken: Wie die zuständige Landesapothekerkammer bestätigt, räumt eine gestern veröffentlichte Allgemeinverfügung den Betrieben nun spürbar mehr Flexibilität ein als zuvor. Ziel ist es der Kammer zufolge, die „wachsenden Belastungen“ abzufedern.

Apotheken in Rheinland-Pfalz genießen ab heute bei der Ausgestaltung ihrer Öffnungszeiten mehr Freiheiten als zuvor. Mit der Veröffentlichung einer neuen Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft ermöglicht die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz den Betrieben nun, die tägliche Mindestöffnungszeit von sechs Stunden frei über den Tag zu verteilen. Mittwochs und samstags müssen sie jeweils drei zusammenhängende Stunden dienstbereit sein.

In der bisher gültigen Version der Allgemeinverfügung war vorgesehen, dass wochentags mit Ausnahme des Mittwochs mindestens die Zeit zwischen 9 und 12 Uhr sowie von 15 bis 18 Uhr abzudecken ist. Mittwochs und samstags hatten die Apotheken von 9 bis 12 Uhr dienstbereit zu sein. Konkret lauten die neuen Regeln jetzt wie folgt:

An Tagen, an denen die öffentlichen Apotheken in Rheinland-Pfalz nicht durch die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Durchführung der Dienstbereitschaft verpflichtet sind, gelten folgende Regelungen:

1. Öffentliche Apotheken sind montags bis freitags, mit Ausnahme des mittwochs, an mindestens sechs Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr dienstbereit.

2. Mittwochs, samstags sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember ist eine Dienstbereitschaft an mindestens drei zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu gewährleisten. Dies gilt für den 24. Dezember und 31. Dezember nicht, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen.

3. Am Rosenmontag und Fastnachtsdienstag können die Apotheken geschlossen gehalten werden.

4. Öffentliche Apotheken können unter Berücksichtigung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über diese Zeiten hinaus öffnen, sofern die vorgegebene Stundenzahl im unter 1. und 2. genannten Rahmen gewährleistet wird.

5. Während der allgemeinen Ladenschließungszeiten werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind die nicht zur Dienstbereitschaft verpflichteten Apotheken gem. §§ 3, 4, 5 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz geschlossen zu halten.

6. Die Möglichkeit, auf Antrag darüber hinaus von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO befreit zu werden, bleibt unberührt.

Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus bereits Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Quelle: Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Dienstbereitschaft vom 3. Mai 2023 

„Die Kammer Rheinland-Pfalz greift damit eine bereits in Sachsen praktizierte Regelung auf“, erläutert Kammergeschäftsführer Tilman Scheinert auf DAZ-Anfrage. Ziel sei es, den Apotheken zu ermöglichen, ihre Öffnungszeiten künftig etwas flexibler zu gestalten. „Dies soll ein Stück weit helfen, die wachsenden Belastungen der Menschen, die in unseren Apotheken Tag für Tag und oft genug auch nachts und am Wochenende die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gewährleisten, abzufedern. Wir hoffen, damit sowohl im Sinne der Apothekerschaft als auch der qualifizierten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch die Vor-Ort-Apotheken zu handeln.“

Die Reaktionen der Kolleginnen und Kollegen aus Rheinland-Pfalz auf diesen Schritt fällt durchweg positiv aus: Damit entlaste die Kammer insbesondere kleine Apotheken, lobt etwa Apothekerin Anne Matheis von der Von-Sickingen-Apotheke in Bechhofen auf Facebook. „Ich glaube, sie haben verstanden, dass wir alle am Limit sind.“


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