Corona-App: Können Arbeitnehmende zur Nutzung verpflichtet werden? – Naturheilkunde & Naturheilverfahren Fachportal

Corona-App ist da: Arbeitsrechtler erläutert rechtliche Vorgaben

Die deutsche Corona-Warn-App ist da und kann seit Dienstag kostenlos heruntergeladen werden. Die Installation auf dem Smartphone ist zwar freiwillig, doch manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, dass sie von ihrem Arbeitgeber zur Nutzung verpflichtet werden können. Ein Arbeitsrechtler erläutert die rechtlichen Vorgaben.

Die von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Corona-Warn-App ist da. Sie steht seit Dienstag zum kostenlosen Download zur Verfügung. Wie es in einer Mitteilung dazu heißt, ist die App ein wichtiger Beitrag, um die COVID-19-Pandemie zu begrenzen. „Die Nutzung der App ist freiwillig“, schreibt die Regierung. Doch was, wenn einem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Nutzung vorschreiben will?

Infektionsketten schneller und umfassender erkennen

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Die neue App soll helfen, Infektionsketten schneller und umfassender zu erkennen und effektiv zu unterbrechen.

Wenn jeder und jede Einzelne schnell über eine mögliche Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 durch Kontakt mit einem Infizierten informiert wird, kann sie oder er schnell reagieren und sich und andere schützen, so die Bundesregierung.

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Zwar ist die Installation auf dem Smartphone für Bürgerinnen und Bürger freiwillig. Können aber Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Nutzung verpflichten und verlangen, den Arbeitgeber bei einem Alarm zu informieren?

Und müssen Angestellte dann zu Hause bleiben? Und wer zahlt in einem solchen Fall den Lohn? Dr. Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg, erläutert in einer aktuellen Mitteilung die rechtlichen Vorgaben.

Installation auch für Arbeitnehmende freiwillig

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Die Nutzung der neuen Corona-Warn-App soll freiwillig sein. Laut der Hochschule Fresenius fordert der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV), der das Bundesjustizministerium berät, zudem die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Warn-App.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob Unternehmen von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eine Nutzung verlangen können.

Wie in der Mitteilung erläutert wird, bedarf eine Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere wie vorliegend von besonders geschützten Gesundheitsdaten (Art. 4 Nr. 15, Art. 9 DS-GVO), nach dem Datenschutzrecht stets einer Erlaubnis (Art. 6 DS-GVO).

„Im Arbeitsrecht kann dies eine gesetzliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder auch die Zustimmung des Arbeitnehmers sein“, erklärt Fuhlrott.

Den Angaben zufolge erlaubt das Bundesdatenschutzgesetz, das in § 26 die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen im Arbeitsverhältnis konkretisiert, dem Arbeitgeber die Verarbeitung personenbezogener Daten soweit dies für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

„Eine Anordnung zur Nutzung für Arbeitnehmer kann hierauf aber nicht gestützt werden“, so Fuhlrott. Laut dem Experten ist damit die Installation der App auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freiwillig. „Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Dienst-Handy nutzt.“

Auch über eine Betriebsvereinbarung könne nichts Anderes geregelt werden, weil es sich hierbei um den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmenden handelt, den Betriebsrat und Arbeitgeber nicht reglementieren können.

Muss das Unternehmen bei Alarm der Warn-App informiert werden?

Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die App aber nutzen und diese einen Alarm anzeigt, muss der Arbeitgeber hierüber informiert werden. „Dies verlangt die arbeitnehmerseitige Rücksichtnahmepflicht“, erklärt Professor Fuhlrott.

„Der Arbeitgeber muss über den Verdacht einer Infektion informiert werden, um dann seinerseits prüfen zu können, ob er den Arbeitnehmer zunächst nach Hause schickt“, so Fuhlrott, oder gegebenenfalls für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Schutzmaßnahmen trifft.

„Der Arbeitgeber wird vom Arbeitnehmer auch verlangen können, über das bestehende Infektionsrisiko weitere Auskünfte zu erhalten, um eine Risikoeinschätzung auch unter Einbindung des Betriebsarztes vornehmen zu können.“

Wann Lohnfortzahlung zu leisten ist

Wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Alarm angezeigt wird, sie oder er im Übrigen aber symptomlos und beschwerdefrei ist, ist sie oder er auch nicht arbeitsunfähig. Das Unternehmen muss daher auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

Entschließt sich der Arbeitgeber jedoch, den Angestellten nach Hause zu schicken, so ist dieser natürlich in dieser Zeit durch den Arbeitgeber zu vergüten.

„Arbeitsrechtler sprechen in einem solchen Fall von einer bezahlten Freistellung“, erklärt der Jurist. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat der Angestellte allerdings nicht, auch nicht bei einem App-Alarm. „Kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Home-Office erbringen, so können sich die Parteien natürlich auch hierauf verständigen.“

Einen Erstattungsanspruch für das Gehalt bei bezahlter Freistellung hat der Arbeitgeber nur dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auch behördlich unter Quarantäne gestellt wird. „Das Infektionsschutzgesetz sieht hierzu in § 56 Abs. 1 entsprechende Regelungen vor“, erläutert Fuhlrott. (ad)

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