BMG sieht keinen Mangel an diskriminierungsfreien Einlösewegen

Kurz nachdem zum 1. Juli die eGK als neue Abrufmöglichkeit für E-Rezepte eingeführt wurde, beschwerte sich DocMorris: Der Versender fordert den „diskriminierungsfreien volldigitalen Zugang zum E-Rezept“. Das BMG scheint allerdings keinen Handlungsbedarf zu sehen. Es verweist auf Nachfrage darauf, dass es diese diskriminierungsfreien Einlösemethoden bereits gebe. 

Seit gut zwei Wochen gibt es einen weiteren Einlöseweg fürs E-Rezept: Apotheken können elektronische Arzneimittelverordnungen nun auch über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abrufen. Versicherte müssen die Karte dazu nur in ein entsprechendes Terminal in der Apotheke stecken. Noch ist im Gematik-TI-Dashboard dadurch kein steiler Anstieg bei den E-Rezepteinlösungen zu erkennen. Der aktuelle Stand liegt bei 2.357.844 (17. Juli 2023, 00:30 Uhr). Insgesamt wurden in den vergangenen zwei Wochen knapp 144.000 E-Rezepte eingelöst. Wenn man im Gematik-Dashboard einen merklichen Anstieg seit 1. Juli erkennen will, so ist dieser wohl am ehesten bei den Downloads der E-Rezept-App der Gematik auszumachen.

Die EU-Arzneimittelversender DocMorris und Shop Apotheke schlugen vergangene Woche dennoch Alarm. Sie sehen sich durch den neue eGK-Einlöseweg benachteiligt. Bei ihnen kann schließlich rein praktisch kein:e Versicherte:r eine Karte ins Terminal stecken. In einer Pressemitteilung forderte DocMorris das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor diesem Hintergruund auf, „zeitnah benutzerfreundliche volldigitale Verfahren zur E-Rezept-Einlösung [zu] ermöglichen und die verpflichtende Umsetzung [zu] gewährleisten“.

Mehr zum Thema

Erneute Beschwerde in Brüssel

Boniverbot und E-Rezept-Diskriminierung: EU-Versender legen Beschwerde ein

Digitalisierung des Gesundheitswesens

DocMorris empfiehlt Scan-Technologie der „E-Rezept-Enthusiasten“

Gesund.de zu den E-Rezept-Einlösewegen

„Hauptsache, es stärkt die Apotheke vor Ort“

Dass es diese gibt, liegt eigentlich auf der Hand. Doch DocMorris verwies auf die geringen Downloadzahlen bei der Gematik-App. Und die von den EU-Versendern auf ihrer Webseite besonders beworbene Möglichkeit, den Code zum E-Rezept auf einem Papierausdruck zu scannen und an sie zu schicken, sprach DocMorris in der Pressemitteilung gar nicht an.

BMG: Auch der Scan vom Arztterminal ist zulässig

Auch im BMG hat man offenbar kein rechtes Verständnis für die Klagen der Versender. Auf Nachfrage der DAZ erklärte eine Ministeriumssprecherin: „Für das E-Rezept stehen diskriminierungsfreie Methoden der Einlösung bei Versandapotheken zur Verfügung. Alle Versicherten in der GKV können über die E-Rezept-App der Gematik auf ihre Rezepte digital zugreifen und das E-Rezept einer Versandapotheke zuweisen.“ Zudem könne der QR-Code des ausgedruckten Tokens mit der App des Versenders oder der Gematik eingescannt und so eingelöst werden.

Was die DocMorris-Forderung betrifft, ein papierloses „Scan-Verfahren“ unter Nutzung der Kartenterminals in den Arztpraxen zu ermöglichen – eine Idee, die die E-Rezept-Enthusiasten eingebracht haben –, so erklärt das BMG schlicht: „Das Scannen des E-Rezept-Tokens von einem Kartenterminal oder Monitor ist rechtlich und technisch zulässig.“

BMG glaubt an Europarechskonformität des neuen Rx-Boni-Verbots

Und was sagt das BMG dazu, dass DocMorris und Shop Apotheke bei der EU-Kommission Beschwerde eingelegt haben – nicht nur wegen „der verzögerten und diskriminierenden E-Rezept-Einführung“, sondern auch gegen das mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken eingeführte Rx-Boniverbot im Sozialgesetzbuch V? DocMorris hatte dazu erklärt, dass die EU-Kommission das einst wegen des Rx-Boniverbots gegen die Bundesrepublik eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nur unter der Prämisse „eines diskriminierungsfreien Zugangs zur E-Rezept-Infrastruktur für EU-ausländische Online-Apotheken“ eingestellt habe. Die Kommission habe „anerkannt“, dass dieses Verbot gegen EU-Recht verstoße.

Die BMG-Sprecherin erklärt hingegen knapp, aber deutlich: „Die EU-Kommission hat das einschlägige Vertragsverletzungsverfahren, das sich auf die alte Fassung des § 78 AMG bezog, ohne Begründung eingestellt. Die Regelung in § 129 Absatz 3 SGB V ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit europarechtskonform.“

Tatsächlich findet sich auf der Webseite der EU-Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren kein Hinweis auf einen begründeten Einstellungsbeschluss. Zwar finden sich im Zusammenhang mit dem Verfahren („Issue of Applicability of German Price Regulation on Pharmaceuticals“) Ausführungen zur angenommenen Europarechtswidrigkeit. Aber diese stammen aus dem März 2019, also einer Zeit, da das neue Rx-Boni-Verbot im Sozialgesetzbuch V noch gar nicht galt.


Quelle: Den ganzen Artikel lesen