Die ABDA hält nichts von der Idee des Bundesgesundheitsministers, Modellprojekten zur automatisierten Arzneimittelabgabe im Krankenhaus den Weg zu ebnen. Zum einen schmeckt es ihr nicht, dass die Regelung ausgerechnet in einem so raschen Gesetzgebungsverfahren wie dem zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz erfolgen soll. Aber auch inhaltlich hat sie Bedenken. In ihrer Stellungnahme zum jüngsten Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium fordert sie überdies mehr Flexibilität bei den Lehrformaten und Prüfungen im Pharmaziestudium – ähnlich wie sie für Ärzte bereits geschaffen wurde.
Am vergangenen Montagnachmittag hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Formulierungshilfe für einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen insgesamt 14 Gesetze und Verordnungen geändert werden – unter anderem das Infektionsschutzgesetz, das Sozialgesetzbuch V, das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung. Ziel ist, die mit dem Bevölkerungsschutzgesetz sowie dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz getroffenen Regelungen und Maßnahmen weiterzuentwickeln und zu ergänzen.
Aber das BMG hat aber auch Regelungen einfließen lassen, die gar nichts mit der Corona-Pandemie zu tun haben. Überrascht haben insbesondere die in der Apothekenbetriebsordnung und im Apothekengesetz geplanten Änderungen: Sie sollen Modellprojekte für Klinikapotheken zur automatisierten Arzneimittelabgabe ermöglichen. So will man die „Potenziale der Automatisierung und Digitalisierung in diesem Bereich“ untersuchen. Nur wenige Tage zuvor kursierte noch eine Formulierungshilfe für einen entsprechenden Änderungsantrag zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz. Doch offensichtlich wollte Minister Jens Spahn (CDU) die Sache beschleunigen.
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Nun hat die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz klargestellt: „Wir lehnen die geplanten Regelungen ab“. Bereits formelle Gründe sprächen gegen die Aufnahme in den Gesetzentwurf: Es handele es sich um einen sehr rasch erstellten Entwurf in einem Gesetzgebungsverfahren mit gravierend verkürzten Stellungnahmefristen. Dies erschwere die erforderliche gründliche Prüfung und Diskussion der Gesetzesinhalte durch die Gesetzgebungsorgane und die betroffenen Verbände deutlich. Solche Nachteile, so die ABDA, seien nur dann akzeptabel, wenn sich die Inhalte des Gesetzes auf das konzentrieren, was unbedingt in und wegen der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ geregelt werden müsse. Und genau diesen Aspekt vermisst die ABDA hier. Darüber hinaus hat sie auch verfassungsrechtliche Bedenken, ob die geplanten Änderungen in diesem Rahmen überhaupt statthaft wären.
Doch auch inhaltlich wird die ABDA mit der geplanten Regelung nicht warm: „Sinn von Modellprojekten ist es, neue Versorgungsformen unter definierten begrenzten und kontrollierten Bedingungen erproben zu können. Die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus gehört nach unserer Auffassung nicht dazu“, heißt es in ihrer Stellungnahme. Hiergegen spreche, dass der Einsatz von Kommissionierautomaten in Krankenhausapotheken unter Überwachung durch pharmazeutisches Personal bereits vielfach gelebte Praxis sei. Dabei würden validierte Verfahren genutzt, nennenswerten Fehlerquoten gebe es offenbar nicht.
Kein Bedarf für gesetzgeberisches Tätigwerden
Zwar räumt auch die ABDA ein, was auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft einst dazu brachte, einen solchen Abgabeweg rechtlich absichern zu wollen: Die rechtlichen Vorgaben des § 17 Absatz 1a ApBetrO (Aushändigung von Arzneimitteln durch das pharmazeutische Personal) werden durch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder unterschiedlich streng ausgelegt und angewendet. Doch laut ABDA gibt es in den allermeisten Fällen „offenbar zufriedenstellende Lösungen“ für die Krankenhausapotheken. Dass es in Einzelfällen zu rechtlichen Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit bestimmter Arbeitsabläufe komme, sei grundsätzlich nichts Ungewöhnliches und erfordere als solches kein Tätigwerden des Gesetzgebers. Sollten sich dennoch Anhaltspunkte für einen solchen Bedarf ergeben, wären diese im Rahmen eines geordneten Verfahrens zu diskutieren. „Das jetzige Gesetzgebungsverfahren ist wie dargelegt nicht der richtige Ort dafür“, so die ABDA.
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