ABDA: Apotheken nicht beliebigen Dritten gleichsetzen

Das Bundesgesundheitsministerium will die Coronavirus-Testverordnung überarbeiten. Ausgelöst oder zumindest beschleunigt hat dies die Berichterstattung über mutmaßlichen Abrechnungsbetrug in Testzentren. Daher sollen die Kontrollen verstärkt und die Vergütung gesenkt werden. Die ABDA kann zwar das Grundanliegen des Verordnungsgebers verstehen – der vergangene Woche vorgelegte Referentenentwurf schießt aus ihrer Sicht aber gleich an mehreren Stellen über sein Ziel hinaus. Apotheken, so moniert die ABDA, könnten nicht einfach mit beliebigen gewerblich tätigen Dritten gleichgesetzt werden.

In der vergangenen Woche hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) – wie zuvor angekündigt – den Entwurf für eine neue Coronavirus-Testverordnung vorgelegt und ein Stellungnahmeverfahren eröffnet. Die ABDA hat die Gelegenheit genutzt und kritisiert die Pläne aus dem Hause Spahn an mehreren Stellen.

Auch wenn sie grundsätzlich verstehen kann, dass das BMG nach Berichten über mutmaßliche Betrügereien zweifelhafter Testzentren etwas tun will – die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen gehen ihr teilweise doch zu weit. Im Blick hat sie dabei insbesondere die angedachten Änderungen zu Beauftragung, Vergütung und Abrechnung von Leistungserbringern sowie die deutlich erweiterten Anforderungen an die zu führende Dokumentation nebst Ausstellung digitaler Testzertifikate. „Bei Novellierungen im vorgesehenen Umfang (deutlich gesteigerte Anforderungen in Verbindung mit einer Absenkung des Vergütungsniveaus) besteht nach unserer Einschätzung die Gefahr, dass sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Bereitschaft vieler Apotheken reduziert, Tests als beauftragte Leistungserbringer auf der Grundlage dieser Verordnung anzubieten“, heißt es in der Stellungnahme.

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Sauer stößt es der ABDA auch auf, dass der Verordnungsgeber zwar „Arztpraxen“ als zuverlässige und geeignete Leistungserbringer einstuft, jedoch Apotheken, Zahnärzte und andere ärztlich geführte Einrichtungen nur noch vorbehaltlich bestimmter Kriterien (unter anderem einer Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit) und auf Basis individueller Entscheidung der örtlichen Gesundheitsbehörden beauftragt werden sollen. „Diese Gleichsetzung der genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens mit beliebigen gewerblich tätigen Dritten ist unseres Erachtens verfehlt und sollte dringend korrigiert werden.“ Die ABDA verweist darauf, dass das BMG in öffentlichen Äußerungen regelmäßig die Zuverlässigkeit und den lobe Stellenwert der Apotheken für die Versorgung in der Pandemie lobe und hervorhebe. Die neue Test-Verordnung ist aus ihrer Sicht nun eine geeignete Gelegenheit, dies auch ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Konkret: In der Regelung zur Beauftragung sollten Apotheken ebenso wie Arztpraxen generell als berechtigte Leistungserbringer aufgenommen werden (in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestVO).

Sollte diese Forderung nicht berücksichtigt werden, seien jedenfalls verhältnismäßig abgestufte Vorgaben für die Beauftragung verschiedener weiterer Leistungserbringer vorzusehen. Dabei müsse zum Ausdruck kommen, dass Apotheken als Institutionen der Daseinsvorsorge mit staatlichem Auftrag und unter staatlicher Überwachung grundsätzlich derartige Leistungen ordnungsgemäß ausführen und als zuverlässig anzusehen sind. „Unbedingt erhaltenswert“ sind daher aus ABDA-Sicht auch die Allgemeinverfügungen, mit denen Apotheken in vielen Bundesländern beauftragt wurden. Das verringere den bürokratischen Aufwand. Und sollte bei eine Kontrolle doch Gravierendes zu beanstanden sei, könne die Beauftragung selbstverständlich widerrufen werden.

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