Kochsalzlösung von Pari: Erstattungsfähigkeit bis 2028 gesichert

Der G-BA hat entschieden: Weiterhin und bis 31. Dezember 2028 tragen die Krankenkassen die Kosten für Pari NaCl Inhalationslösung, sofern diese als Trägerlösung für Inhalate verordnet wurde. Eine Verordnung auf getrennten Rezepten ist dabei laut Einschätzung des Deutschen Apotheken Portals möglich und kein Retax-Grund. Beachtet werden sollte jedoch, ob eine Diagnose auf dem Rezept angegeben ist.

Nur in bestimmten Fällen sind Medizinprodukte verordnungsfähig, und die Krankenkassen übernehmen die anfallenden Kosten. Welche Medizinprodukte das sind, regelt Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie: „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“. Die Entscheidung darüber, in welchen „medizinisch notwendigen Fällen“ Medizinprodukte für eine befristete Zeit und „ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen“ werden, trifft der G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Nutzen des Präparats – für Diagnose oder Therapie – dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht oder es keine andere und „zweckmäßigere“ Behandlung gibt.

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Diese Voraussetzungen sieht der G-BA für Pari NaCl Inhalationslösung weiterhin erfüllt: Bis zum 31. Dezember 2028 bleibt die Kochsalzlösung verordnungsfähig, wenn Patienten diese „als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten“ anwenden sollen. Dies gelte jedoch „nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist“, erklärt der G-BA.

Getrennte Verordnung möglich

Müssen dann arzneistoffhaltiges Inhalat und die Pari Kochsalz-Trägerlösung auch zwingend gemeinsam auf ein Rezept? Wir haben beim DAP, dem Deutschen Apotheken Portal, nachgefragt: Nach Einschätzung der Retax-Experten muss die Trägerlösung „nicht zwingend“ zusammen mit dem arzneistoffhaltigen Inhalat auf einem Rezept stehen, denn: Der Verbrauch und der Bedarf bestünden nicht immer gleichzeitig, erklärt das DAP. Auch müsse – und könne – die Apotheke die Bedingungen der Anlage V nicht überprüfen.

Diagnose muss geprüft werden

Wichtig ist zudem, dass keine Diagnose auf das Rezept muss, allerdings: Gibt der verordnende Arzt die Diagnose an, so muss diese auch mit den Erstattungsbedingungen des Medizinprodukts übereinstimmen – dann hat die Apotheke eine Prüfpflicht. „Die Apotheke darf im Falle einer Pari-Kochsalzverordnung davon ausgehen, dass der Arzt die Bedingung kennt und der Patient auch ein arzneistoffhaltiges Inhalat verwendet“, sagt das DAP dazu. Gleichzeitig empfiehlt das Deutsche Apotheken Portal in einer Arbeitshilfe Apothekern bei Unstimmigkeiten eine ärztliche Rücksprache zu halten, da ansonsten die Gefahr einer Retaxation bestehe.


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