DAK: Kostenvoranschläge nur noch elektronisch und kostenpflichtig

Seit dem 1. Juli akzeptiert die DAK nur noch elektronische Kostenvoranschläge. Dazu arbeitet die Kasse mit dem Dienstleister Medicomp zusammen. Die Kosten für das Verfahren – eine monatliche Grundgebühr und eine pro Antrag – müssen jedoch die Apotheken tragen. Der aktuelle Vertrag sieht zwar eine weitestgehende Genehmigungsfreiheit vor, weswegen das Verfahren nur selten benötigt werden sollte, die Grundgebühr muss aber dennoch bezahlt werden.

Seit dem 1. Januar gilt ein neuer Hilfsmittelversorgungsvertrag zwischen der DAK und dem Deutschen Apothekerverband. Der vdek-Hilfsmittelliefervertrag, der bisher auch für die DAK galt, endete für alle Beteiligten am 31. Dezember 2021. Der neue Vertrag schreibt unter anderem vor, dass ab 1. Juli Kostenvoranschläge nur noch elektronisch eingereicht werden. Wie andere Kassen auch arbeitet die DAK hierfür mit einem Dienstleister zusammen, der Medicomp GmbH, die neben anderen Services rund um die Hilfsmittelversorgung auch ein Verfahren für den elektronischen Kostenvoranschlag anbietet. Die Apotheken können dabei entweder direkt die Plattform des Anbieters nutzen oder über eine Schnittstelle zu Medicomp ihre übliche Apothekensoftware. Auch andere Kassen, beispielsweise die TK oder die Barmer, arbeiten mit Medicomp zusammen.

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Die Inanspruchnahme des Dienstleisters ist allerdings nicht umsonst. Der DAZ-Redaktion liegt eine Nutzungsvereinbarung vor, wonach für Apotheken eine monatliche Grundgebühr von 10,20 Euro fällig wird sowie eine Gebühr von derzeit 0,50 Euro je genehmigtem Kostenvoranschlag oder erhaltenem Auftrag, der über das Portal elektronisch übermittelt wurde. Lediglich bei systemtechnischen Problemen kann laut einem Rundschreiben des Bayerischen Apothekerverbandes nach Absprache mit dem zuständigen Fachzentrum Hilfsmittel (FZH) der DAK-Gesundheit hilfsweise ein Kostenvoranschlag in einem anderen geeigneten Medium (z. B. als Fax oder in Papierform) eingereicht werden. Rein vorsorglich empfiehlt der Verband, bereits bei Einreichung eines Kostenvoranschlags konkret auf den systemtechnischen Fehler hinzuweisen. Der Verband weist zudem darauf hin, dass der neue Vertrag in weiten Teilen Genehmigungsfreiheit vorsieht und deswegen dieses Verfahren selten benötigt werden wird.

Grundgebühr fällt immer an

Die neuen Regelungen werden wohl dazu führen, dass Apotheken sich aus weiteren Versorgungsbereichen zurückziehen. Denn gerade die Tatsache, dass der neue Vertrag kaum mehr Genehmigungen vorsieht, macht es für Apotheken besonders unrentabel. Die monatliche Grundgebühr fällt schließlich auch an, wenn nichts abgerechnet wird. Und wenn das Portal nicht für andere Kassen genutzt wird, ist das Ganze auf jeden Fall ein Minusgeschäft. 

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