Bisher hatte die Gematik stets betont, Ärztinnen und Ärzte könnten keine E-Rezepte ohne Dosierangabe in den Fachdienst laden. Nun korrigiert sich die Gesellschaft auf erneute Nachfrage der DAZ: Wegen eines Schlupflochs in der AMVV ist die Dosierangabe demnach doch keine Pflicht.
Fehlende Dosierangaben auf dem Papierrezept sind einer der neuesten Lieblings-Retaxgründe mancher Krankenkassen. Aus Sicht des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) handelt es sich dabei allerdings um einen unbedeutenden Formfehler – der Verband geht nach eigenen Angaben sehr erfolgreich gegen solche Beanstandungen vor. Dennoch: Für die betroffenen Apotheken bedeuten sie Mehrarbeit und in einigen Fällen gar schlaflose Nächte für die Inhaberinnen und Inhaber – nämlich insbesondere dann, wenn Hochpreiser-Verordnungen auf Null retaxiert werden.
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Mit dem E-Rezept sollte alles besser werden, so das Versprechen der Gematik: Retaxationen wegen Formfehlern sollten mit Einführung der elektronischen Verordnungen weitgehend passé sein, denn in den Fachdienst könnten Ärztinnen und Ärzte nur korrekt ausgefüllte E-Rezepte laden. Auch auf konkrete Nachfragen der Redaktion hatte die Gesellschaft stets betont, E-Rezepte ohne Dosierangaben auszustellen, sei nicht möglich.
Gematik rudert zurück
Nun rudert die Gematik jedoch zurück: Auf erneutes Nachhaken der DAZ, wie es denn sein könne, dass mehrere Apotheker:innen der Redaktion über solch fehlerhafte Verordnungen berichteten, räumt die Gematik ein: „Die Software der Ärzte unterstützt beim korrekten Befüllen der Dosierungsanweisung. Die Angabe einer Dosieranweisung ist (nach AMVV) nicht in allen Situationen notwendig, sodass dieses Feld nicht als Pflichtfeld überprüft wird.“
Die DAZ bat zudem eine Praxis, den ultimativen Test zu machen – und tatsächlich liegt der Redaktion nun ein E-Rezept ohne Dosierangabe vor. Auch das Kürzel „Dj“ ist nicht vermerkt. Welches Schlupfloch bietet die AMVV?
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 AMVV gilt:
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