Das BfArM hat am vergangenen Freitagnachmittag angeordnet, dass Arzneimittel für die Zeit der Corona-Pandemie nur noch kontingentiert an den pharmazeutischen Großhandel und Apotheken ausgeliefert werden. Man will Ungleichverteilungen und Engpässen bei der Arzneimittelversorgung vorbeugen. Doch welche Arzneimittel trifft die Anordnung konkret?
Dass sich die SARS-CoV-2-Pandemie die Arzneimittelversorgung beeinträchtigen wird, war absehbar. Bereits das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte in der vergangenen Woche dazu angehalten, dass Ärzte bedarfsgerecht verordnen (und keine zusätzlichen Privatrezepte auszustellen) und Apotheker OTC-Arzneimittel mit Augenmaß abgeben.
Am Freitagnachmittag ordnete nun das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) an, Arzneimittel für die Zeit der Corona-Pandemie nur kontingentiert zu liefern. Die oberste Arzneimittelbehörde will mit dieser Maßnahme ersten Phasen einer Ungleichverteilung von Medikamenten entgegenwirken, da sich einzelne Marktteilnehmer übermäßig bevorrateten. Mit strengeren Regeln zur Abgabe von Arzneimitteln ist Deutschland nicht allein, auch die Schweiz beugt Hamsterkäufen bereits vor.
Für welche Arzneimittel diese Anordnung genau gilt, wird aus dieser selbst nicht ganz deutlich. Zwar soll das BfArM künftig im Hinblick auf Lieferengpässe versorgungsrelevanter Arzneimittel Maßnahmen – auch zur Kontingentierung – ergreifen können. Das sieht das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz vor, dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt jeden Tag zu erwarten, aber bislang nicht erfolgt ist. Dies im Blick, könnte man annehmen, dass sich auch die aktuelle Anordnung nur auf versorgungsrelevante Arzneimittel bezieht. Angesichts der besonderen derzeitigen Situation dürfte sie jedoch als Appell zu verstehen sein, der auch andere Arzneimittel, inklusive OTC, einbezieht, um einer flächendeckenden Ungleichverteilung von Arzneimitteln entgegenzuwirken.
Dennoch kann man sich schon jetzt die Frage stellen, was eigentlich hinter den „versorgungsrelevanten“ Arzneimitteln steckt, für die das BfArM künftig Maßnahmen ergreifen kann, wenn Lieferengpässe drohen oder bestehen.
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Was ist ein „versorgungsrelevanter Wirkstoff“?
Die Liste der versorgungsrelevanten Wirkstoffe wurde auf Basis der Vorschläge der medizinischen Fachgesellschaften und der WHO-Liste der essenziellen Arzneimittel zusammengeführt. Diese Liste wird laut BfArM-Webseite „regelmäßig im Jour fixe zu Liefer- und Versorgungsengpässen auf Aktualität geprüft und sofern erforderlich angepasst“. Damit Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen „Versorgungsrelevanz“ erlangen, ist grundsätzliche Voraussetzung, „dass die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind, und dass der Wirkstoff für die Gesamtbevölkerung relevant ist“, definiert die Bundesoberbehörde.
Aus diesem Grund sind laut BfArM-Seite Wirkstoffe zur Behandlung seltener Erkrankungen (mit Orphan Drug Status) grundsätzlich nicht Bestandteil der Liste, sofern nicht der Jour fixe dies für einzelne Wirkstoffe empfehle. Denn: Ein Lieferengpass führe hier zwar sofort zu einem Versorgungsnotstand, doch könne dieser nicht durch die Behörde aufgehoben werden. Zur Erklärung: Arzneimittel zur Behandlung von seltenen Erkrankungen besitzen eine zehnjährige Marktexklusivität, es gibt kein weiteres Arzneimittel für diese seltene Indikation.
Klar ist damit aber auch: Das derzeit häufig „gehamsterte“ rezeptfreie Paracetamol ist hier nicht erfasst (wohl auch deshalb ist das Bundesgesundheitsministerium in Sachen Paracetamol am gestrigen Dienstag selbst aktiv geworden).
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