Update: Was die Apotheker jetzt wissen müssen

Seit dem 15. Dezember gilt die Corona-Schutzmasken-Verordnung. Was müssen Apotheker zur Abgabe von Schutzmasken an Risikopatienten wissen? Lesen Sie hier die aktualisierten wichtigsten Fragen und Antworten. 

Bekomme ich jetzt meine Masken in der Apotheke?

Die sogenannte Corona-Schutzmasken-Verordnung ist am Dienstag, den 15. Dezember 2020, im Bundesanzeiger erschienen und noch am selben Tag in Kraft getreten. Damit ist rechtlich gesehen der Weg frei für die Abgabe der Masken in den Apotheken. Da Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kräftig Tempo gemacht hat, blieb den Offizinen allerdings lediglich eine Vorbereitungszeit von wenigen Tagen. Viele von ihnen haben zwar große Mengen an Masken bestellt, die jedoch in machen Fällen noch nicht angekommen sind. Daher kann es vorkommen, dass die Bestände in einzelnen Apotheken bereits vergriffen sind, der Nachschub aber noch auf sich warten lässt.

Wer hat Anspruch auf die Masken?

Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen laut Schutzmasken-Verordnung:

Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben – unabhängig davon ob sie in der GKV versichert sind oder nicht – Anspruch auf Schutzmasken, wenn

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt: 

a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

b) chronische Herzinsuffizienz,

c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,

d) Demenz oder Schlaganfall,

e) Diabetes mellitus Typ 2,

f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

h) Trisomie 21,

i) Risikoschwangerschaft.

Die Masken soll es also nicht nur für gesetzlich Versicherte geben. Die Verordnung erstreckt den Anspruch ausdrücklich auch auf Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wie viele Masken sind pro Anspruchsberechtigtem vorgesehen?

Personen, die zu einer der genannten Risikogruppen zählen, haben Anspruch auf insgesamt 15 Masken. Die Ausgabe erfolgt in drei Etappen. Vom 15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021 stehen ihnen drei Schutzmasken zu. Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 können sie einmalig sechs Schutzmasken erhalten sowie vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 erneut einmalig sechs Schutzmasken.

Welche Apotheken dürfen die Masken abgeben? Auch Versandapotheken und Versender aus anderen EU-Mitgliedstaaten?

Die Ausgabe der drei „Dezember-Masken” ist klar auf die inländischen Vor-Ort-Apotheken ausgerichtet. In der Verordnungsbegründung heißt es: 

„Damit der Anspruch (…) zügig umgesetzt werden kann, sollen die Schutz-masken durch inländische Apotheken im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden“. 

Im Unterschied zum ersten Verordnungsentwurf spricht die Begründung des finanlen Entwurfs allerdings auch EU-Versender an: Diese könnten ab Januar 2021, also sobald die fälschungssicheren Bescheinigungen der Kassen vorliegen, die Masken ebenfalls abgeben und für 6 Euro abrechnen.

Was ist, wenn ich kein passendes Gebinde mit drei beziehungsweise sechs Masken vorrätig habe?

Sofern in der Apotheke keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl Schutzmasken vorhanden ist, ist die Apotheke laut Verordnung zur Neuverpackung berechtigt. Die Schutzwirkung der Masken darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Bei jeder Abgabe ist zudem eine Anleitung des Herstellers der Schutzmaske beizufügen. Handelt es sich um Schutzmasken, die nach der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-Verordnung (§ 9 Absatz 2 Satz 2) verkehrsfähig sind, ist den anspruchsberechtigten Personen auf Verlangen eine Bestätigung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auszuhändigen.

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