Bundesverfassungsgericht weist Eilanträge von Eltern und Kindern ab
Kita-Kinder müssen sich weiter gegen Masern impfen lassen. Mit einem am Montag, 18. Mai 2020, veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zwei hiergegen gerichtete Eilanträge abgelehnt (Az.: 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20). Die Interessen der Impfgegner und ihrer Kinder müssten gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken zurücktreten.
Masern-Impfpflicht trat in Kraft
Die ins Infektionsschutzgesetz eingefügte Masern-Impfpflicht trat am 1. März in Kraft. Sie gilt für Kinder in einer Kindertagesstätte und auch bei weiteren Betreuungsformen, etwa durch eine Tagesmutter. Ohne Impfung oder Immunität dürfen die Kinder keine Kita besuchen.
Eltern kritisieren Verletzung der körperlichen Unversehrtheit
In zwei Fällen rügen die Kinder und ihre Eltern eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, einen unzulässigen Eingriff in das Elternrecht sowie einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Reaktionen und mögliche Schäden der Kinder durch die medizinisch nicht notwendige Impfung könnten nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Die Karlsruher Richter gestanden den Impfgegnern zu, dass ihre Verfassungsbeschwerden „zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet” seien. Dem Wunsch der Eltern, die faktische Pflicht zur Impfung ihrer Kinder bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren auszusetzen, kam das Bundesverfassungsgericht aber trotzdem nicht nach.
Impfquote steht über Elternrecht
Von einer Aussetzung der Impfpflicht wären grundrechtlich geschützte Interessen vieler Menschen betroffen. Denn die Impfungen sollten nicht nur die jeweiligen Kinder schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Masern verhindern. Nur durch eine hohe Impfquote könnten auch Menschen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können.
Gegenüber diesen Interessen müsse das Interesse der Eltern und ihrer Kinder an einer Betreuung ohne Impfung zurücktreten, entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 18. Mai 2020. sb/mwo/fle
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