Kein Umsatzsteuerausweis beim Eigenanteil

Die Maskenlieferungen der Apotheken aufgrund von Berechtigungsscheinen unterliegen der Umsatzsteuer. Doch für den Eigenanteil der Maskenempfänger darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Darauf weist die Treuhand Hannover in einem Rundschreiben hin.

Die Ausgabe der FFP2-Masken aufgrund von Berechtigungsscheinen ist in den Apotheken in vollem Gang. DAZ.online berichtete auch bereits, dass die Maskenlieferung der Umsatzsteuer unterliegt.

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In diesem Zusammenhang hat die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover in einem Rundschreiben von Mitte Januar allerdings auf ein weiteres wichtiges Detail hingewiesen. Die Treuhand Hannover bekräftigt, dass die Maskenlieferungen in der derzeit laufenden Phase 2 und in der Phase 3 ab dem 16. Februar in vollem Umfang der Mehrwertsteuer unterliegen. Dazu erklärt die Treuhand Hannover weiter: „Da der Leistungsempfänger der Bund ist, darf kein Umsatzsteuerausweis gegen den Maskenberechtigten erfolgen.“ Daher müssten die Apotheken darauf achten, „dass das Warenwirtschaftssystem entsprechend so konfiguriert ist, dass der Kassenbon keinen Umsatzsteuerausweis enthält“. Falls dort nämlich eine Umsatzsteuer ausgewiesen würde, käme es zu einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c Umsatzsteuergesetz, die anschließend kaum mehr zu beseitigen wäre.

In einem Rundschreiben vom heutigen Dienstag verweist auch der Apothekerverband Schleswig-Holstein auf diesen Hinweis der Treuhand Hannover und erklärt dazu weiter: Das bedeute, dass die Apotheke im schlimmsten Fall dem Finanzamt die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulde. Aufgrund der Vielzahl der Bons bestehe keine Chance, diese Bons zu berichtigen.

Damit ergibt sich das Fazit: Auf den Kassenbons über den Eigenanteil der Maskenempfänger darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

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