Das Bundeskabinett hat heute Formulierungshilfen für Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen: Künftig soll die „Notbremse“, die Bund und Länder eigentlich schon am 3. März beschlossen hatten, keine Auslegungssache der Länder mehr sein. Vielmehr werden die Maßnahmen, die ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt zu ergreifen hat, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz der SARS-CoV-2-Infektionen an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 pro 100.000 Einwohner übersteigt, bundeseinheitlich festgelegt werden.
Die Bundesregierung hat den Regierungsfraktionen Formulierungshilfen für ein Viertes Bevölkerungsschutzgesetz vorgelegt. Im Wesentlichen geht es um eine weitere Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes. Die Bundeskanzlerin hat ganz offensichtlich genug von den weiten Interpretationen der Bund-Länder-Beschlüsse durch einige Länderchefs. Künftig soll ein neuer § 28b IfSG bestimmen: Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 pro 100.000 Einwohner, gelten dort ab dem übernächsten Tag bestimmte Maßnahmen.
So sind dann im öffentlichen oder privaten Raum Zusammenkünfte nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person teilnehmen – einschließlich der zu deren Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs. Bei Todesfällen sollen bis zu 15 Personen zusammenkommen dürfen.
Zudem ist eine Ausgangsbeschränkung vorgesehen: „Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt“, heißt es in der Formulierungshilfe. Ausnahmen bestätigen die Regel (zum Beispiel berufliche Gründe, Wahrnehmung des Sorgerechts, Tierversorgung).
Apotheken bleiben offen
Ferner müssen die allermeisten Geschäfte und Märkte schließen. Ausnahmen gelten hier für den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier gibt es aber ebenfalls gewisse Beschränkungen, etwa zur Kundenzahl. Zudem gilt die Maskenpflicht.
Auch Freizeit und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen. Ebenso sollen Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken verboten sein. Körpernahe Dienstleistungen werden ab der 100er-Inzidenz ebenfalls untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe. Hier gilt aber FFP2-Maskenpflicht. Vor dem Friseurbesuch ist zudem ein negatives Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.
Sofern Maßnahmen in einem Land strenger sind als der Katalog des neuen § 28b IfSG, gelten diese im Übrigen fort.
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