Seit März vergangenen Jahres gibt es die gesetzliche Grundlage für Wiederholungsrezepte – kommen werden sie wohl erst zum 1. Januar 2022, zusammen mit dem E-Rezept. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jetzt aber Vorarbeit geleistet und einen Beschluss zur Anpassung seiner Arzneimittel-Richtlinie gefasst. Demnach bleiben Wiederholungsverordnungen bis zu 365 Tage gültig. Ärzt:innen müssen auf den (Teil-)Verordnungen zudem Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen.
Durch das Masernschutzgesetz wurde im vergangenen März in § 31 Abs. 1b SGB V eine Regelung geschaffen, die es Vertragsärzt:innen ermöglicht, für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, Mehrfachverordnungen auszustellen. Sie erlauben nach der Erstabgabe eine sich bis zu dreimal wiederholende Abgabe. Diese Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen und dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert werden.
Mehr zum Thema
Kommen sie noch vor dem E-Rezept?
Wiederholungsverordnungen in der Warteschleife
GKV sieht noch Klärungsbedarf
Wo bleiben die Wiederholungsrezepte?
Mehr als ein Jahr später sind die Wiederholungsrezepte noch immer nicht in den Versorgungsalltag eingezogen. Die Selbstverwaltung – GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und ABDA – taten sich schwer, sich auf die Details der Ausgestaltung zu einigen. Schon im vergangenen Januar zeichnete sich ab, dass die Mehrfachverordnungen wohl mit dem E-Rezept verknüpft werden sollen. Nun bestätigte ein ABDA-Sprecher auf Nachfrage von DAZ.online: „Die Mehrfachverordnung ist erst mit der Einführung des E-Rezepts – also ab dem 1. Juli 2021 – möglich. Die Vertragspartner haben sich hierauf verständigt, da eine technische Umsetzung mit dem E-Rezept leichter zu bewerkstelligen ist.“
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bereits Vorarbeit geleistet: Am 15. April fasste er einen Beschluss, der eine entsprechende Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie vorsieht. Bis zu 365 Tage lang bleiben solche Verordnungen gültig. Wichtig dabei: Ärztinnen und Ärzte müssen auf den (Teil-)Verordnungen Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen. Das soll laut G-BA verhindern, dass Patient:innen die gesamte Arzneimittelmenge in der Apotheke auf einmal abholen und schützt damit auch vor Fehlanwendungen und Missbrauch.
Der Beschluss enthält noch weitere redaktionelle Anpassungen. Unter anderem wurden in § 11 der Richtlinie die Belieferungszeiträume für Verordnungen von Arzneimitteln von bisher einem Monat auf einen berechenbaren Algorithmus von 28 Tagen geändert und damit den Hilfsmittel-Verordnungen angeglichen. Damit habe man auf Hinweise aus der Versorgungspraxis reagiert, so der G-BA.
Der Beschluss liegt dem Bundesgesundheitsministerium noch zur Prüfung vor und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: Den ganzen Artikel lesen