Cannabis-Gel aus der Apotheke?

Kosmetika mit dem rauschfreien Inhaltsstoff Cannabidiol (CBD) sind schwer im Kommen und werden zunehmend häufiger in der Apotheke nachgefragt. Laut Herstellerangaben sollen die kühlenden Gele ideal für beanspruchte Muskelpartien sein. Aber wie sieht es mit der rechtlichen Seite aus, dürfen diese Zubereitungen überhaupt in der Apotheke verkauft werden?

Nicht jede aus der Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) gewonnene Zubereitung ist für medizinische Zwecke bestimmt und somit ein Arzneimittel. Viele Produkte auf Basis von Hanf werden mittlerweile als Nahrungsergänzungsmittel oder als Kosmetika verkauft. Diese sind teilweise in Drogeriemärkten, aber auch in Apotheken zu finden. Als wesentlichen Inhaltsstoff enthalten frei verkäuflichen Zubereitungen Cannabidiol, der Gehalt an rauscherzeugendem Tetrahydrocannabinol (THC) muss zwingend unter 0,2 Prozent liegen. Laut Angaben der Hersteller sind Kosmetika mit CBD frei von Tetrahydrocannabinol.

Kurze Übersicht zu Cannabis

Bei schwerwiegenden Erkrankungen kann Cannabis in Deutschland seit März 2017 auf Betäubungsmittel-Rezept verordnet werden. Die Hanfpflanze (Cannabis sativa L.) enthält als wichtigste Inhaltsstoffe die sogenannten Cannabinoide. Am bekanntesten davon sind das psychotrope Tetrahydrocannabinol (THC) und das nicht berauschende Cannabidiol (CBD).

Cannabis für medizinische Zwecke wird aus dem Medizinalhanf gewonnen. Dieser weist einen deutliche höheren THC-Gehalt auf als der Nutzhanf. Zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika kommt grundsätzlich der Nutzhanf zum Einsatz, denn dort ist Cannabidiol das mengenmäßig überwiegende Cannabinoid.

Auch das nicht rauscherzeugende Cannabidiol kann in Deutschland als Arzneimittel abgegeben werden. Es gehört dann nicht zu den Betäubungsmitteln sondern unterliegt – unabhängig von der Dosis oder der Art der Applikation – der Verschreibungspflicht. Im NRF ist unter der Vorschrift 22.10. eine „Ölige Cannabidiol-Lösung“ zu finden. Diese kann unter anderem bei bestimmten Epilepsie-Arten ärztlich verordnet werden.

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