ABDA: E-Rezept-Pflicht ist für manche Patienten problematisch

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den nachgebesserten Entwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) beschlossen. Darin werden unter anderem Details zur elektronischen Patientenakte und zum E-Rezept regelt. Die ABDA meint: Die nun geplante E-Pflicht-Rezept ab 2022 ist für die Apotheken machbar. Allerdings hat sie aus Patientensicht Bedenken.

Digitale Lösungen schnell zum Patienten bringen und dabei sensible Gesundheitsdaten bestmöglich schützen – das ist das erklärte Ziel des Entwurfs eines „Patientendaten-Schutz-Gesetzes“ (PDSG). Am heutigen Mittwoch gab das Bundeskabinett grünes Licht für den Nachschlag zum Digitale-Versorgung-Gesetz.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sieht sich damit gerade jetzt in der Coronakrise auf dem richtigen Weg: „Wir erleben gerade, wie digitale Angebote helfen, Patienten besser zu versorgen. Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz wollen wir dafür sorgen, dass solche Angebote schnell im Patienten-Alltag ankommen.“

Wie bereits berichtet, hält der überarbeitete Kabinettsentwurf eine für Apotheker wesentliche Neuerung parat: Das E-Rezept soll ab Anfang 2022 Pflicht sein – Ausnahmen, die noch das Papierrezept erlauben, gibt es jedoch einige: Etwa für Betäubungsmittel und T-Rezepte. Zudem, wenn die Ausstellung in elektronischer Form nicht möglich ist oder die dafür erforderlichen technischen Dienste nicht zur Verfügung stehen.

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Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

Spahn will die E-Rezept-Pflicht ab 2022

Außerdem hat Spahn den Ruf der Apotheker nach einem Makelverbot gehört: § 11 Apothekengesetz, in dem das Absprache- und Zuweisungsverbot geregelt ist, wird auf in seinem Adressatenkreis auf „Dritte“ erweitert, denen ausdrücklich untersagt wird, elektronische Verschreibungen „zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten“ und dafür Vorteile zu fordern, zu versprechen, anzunehmen oder zu gewähren. Überdies wird die schon im Referentenentwurf vorgesehene Erstreckung der Norm auf EU-Versandapotheken weiter präzisiert: Das Absprache- und Zuweisungsverbot gilt demnach auch für „Inhaber, Leiter oder Personal“ besagter EU-Versender, soweit sie Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ausländische Apotheken andere Rechtsformen haben können als in Deutschland zugelassen.

Unverändert bleiben die Detailregelungen zur App, mit der Versicherte E-Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Diese soll nun die Gematik entwickeln, sodass sie im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung steht. Wenn der Versicherte sein Rezept lieber in einer anderen App speichern möchte, soll er es über eine Schnittstelle dorthin weiterleiten können.

ePA: Ab 2022 mit Impfausweis, Zahn-Bonusheft und Mutterpass 

Zudem bereitet das PDSG den Weg, dass sich Facharzt-Überweisungen zukünftig digital übermitteln lassen. Überdies bekommen Patienten ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) befüllt. Die ePA müssen die Kassen bereits ab 2021 anbieten, ab 2022 soll darin auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft gespeichert sein. Ärzte und Krankenhäuser, die die ePA erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird von der Selbstverwaltung festgelegt.  

Die Nutzung der ePA soll für die Versicherten freiwillig sein. Sie selbst entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert oder wieder gelöscht werden; ebenso, wer auf die Akte zugreifen darf. Wer seine Daten in der ePA einsehen möchte, soll das auf dem eigenen Smartphone oder Tablet tun können. Auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen bekommen die Möglichkeit, ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen. Die Kassen werden verpflichtet, die technische Infrastruktur dafür ab 2022 zur Verfügung zu stellen.

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