Der Masken-Wahnsinn geht mit der Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in die nächste Runde – und es kommen einige Stolpersteine hinzu: Wie viele Masken sind abzugeben? Wird eine Eigenbeteiligung fällig? Und welchen Preis pro Masken-Set kann die Apotheke abrechnen? DAZ.online hat in einem Frage-und-Antwort-Katalog die wichtigsten Informationen zusammengetragen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind nach wie vor Menschen, die aufgrund einer Vorerkrankung besonders gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken, sowie Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Neu hinzugekommen sind per Verordnungsänderung diejenigen, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
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Was müssen Anspruchsberechtigte in der Apotheke vorlegen, um ihre Masken zu erhalten?
Für Risikopatient:innen und Senior:innen ändert sich nichts. Sie müssen wie bisher einen der Voucher vorlegen, die sie von ihrer jeweiligen Krankenkasse erhalten haben, plus einen Lichtbildausweis. Empfänger:innen der Grundsicherung erhalten dagegen keine Voucher, sondern lediglich ein sogenanntes Informationsschreiben ihrer Krankenversicherung, das sie ebenfalls zusammen mit einem Lichtbildausweis in der Apotheke vorzeigen müssen. Die ABDA schreibt in einem Leitfaden hierzu: „Da auch familienversicherte Personen berücksichtigt werden sollen, ist zu erwarten, dass auch jüngeren Personen ein solches Informationsschreiben ausgestellt wird. Das Informationsschreiben soll zum Schutz vor Missbrauch mehrfarbig gestaltet sein. Ein separater Berechtigungsschein wird nicht benötigt.“
Wer bekommt wie viele Masken?
Während für Risikopatient:innen und Senior:innen je sechs Masken pro Voucher vorgesehen sind, erhalten Empfänger:innen der Grundsicherung bei Vorlage ihres Informationsschreibens einmalig zehn Schutzmasken.
Müssen alle Anspruchsberechtigten eine Eigenbeteiligung leisten?
Nein. Lediglich wer einen Voucher in der Apotheke einlöst, muss je Sechserpack Masken 2 Euro bezahlen. Für Empfänger:innen der Grundsicherung, die mit einem Informationsschreiben ihrer Kasse in die Apotheke kommen, gilt das nicht. Für sie ist keine Eigenbeteiligung vorgesehen. Für Apothekenmitarbeiter:innen in den Apotheken ist also anhand der Vorlage – Voucher oder Informationsschreiben – erkennbar, ob sie die 2 Euro Eigenbeteiligung kassieren müssen oder nicht.
Müssen Apotheken die Eigenbeteiligung erheben oder dürfen sie darauf verzichten?
Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Das Landgericht Düsseldorf vertritt die Ansicht, ein Verzicht sei nicht rechtens. Ein entsprechendes Urteil vom 10. Februar 2021 ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die ABDA empfiehlt seit jeher, die Eigenbeteiligung einzuziehen.
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