Neben medizinischen Fragen wirft die Corona-Pandemie auch rechtliche Fragen auf. Wie erhalten Arbeitnehmer Gehalt bei Quarantäne oder bei nötiger Kinderbetreuung? Welche Unterstützung können Arbeitgeber erwarten? Angesichts der wachsenden Herausforderungen sind die Regeln teilweise im Fluss – hier ein aktueller Stand.
In ganz Deutschland wurden Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regeln zur Notbetreuung von Kindern, deren Eltern in wichtigen Versorgungsbereichen arbeiten. Doch was ist, wenn eine solche Notbetreuung nicht (mehr) angeboten wird? In einem Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA) vom 2. März hieß es für diesen Fall, vorrangig müsse sich der Mitarbeiter um eine andere Betreuung des Kindes bemühen. Wenn dies jedoch nicht möglich ist, gehe die Fürsorgepflicht für das Kind gegenüber der Arbeitspflicht vor. Der Mitarbeiter dürfe also zu Hause bleiben. Sofern das Kind nicht erkrankt sei, bestehe jedoch kein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Der Mitarbeiter müsse daher Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.
Kinderbetreuung: Neuregelung in dieser Woche erwartet
So der rechtliche Stand – seit dem vorigen Wochenende gibt es allerdings Appelle von Politikern, nach flexiblen Gestaltungen zu suchen. Das Bundesarbeitsministerium kündigt seit Sonntag auf seiner Internetseite an, derzeit würden Wege geprüft, wie unzumutbare Lohneinbußen bei zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden könnten. Am Montagabend deutete Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in der ARD-Sendung „hart aber fair“ eine Neuregelung voraussichtlich bis zum Ende der Woche an. An anderer Stelle wurde unter Berufung auf ein Papier der Grünen bereits über eine solche Regelung berichtet. Demnach würden Arbeitgeber bei notwendiger Betreuung zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet und bekämen die Kosten von der zuständigen Behörde erstattet wie bei einer behördlich angeordneten Quarantäne (siehe unten). Doch dies ist offenbar bisher nur ein Vorschlag für eine mögliche Gestaltung.
Unterstützungen bei Pflege kranker Kinder
Davon unabhängig gelten die bestehenden Regeln für den Fall, dass ein zu betreuendes Kind tatsächlich erkrankt. Dann haben gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter einen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes gemäß § 45 SGB V, sofern das erkrankte Kind höchstens elf Jahre alt ist. Sofern dieser Anspruch nicht besteht, greift gemäß dem Rundschreiben des ADA die Regelung nach § 10a Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV). Dies betreffe privat versicherte Mitarbeiter und erkrankte Kinder bis zum 16. Lebensjahr. Dann bestehe ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts bis zu fünf Tagen. Voraussetzung sei, dass das Kind der Pflege bedarf und keine andere Person im Haushalt dies leisten könne.
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