vdek: Auch Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste können ausgetauscht werden

Seit dem 22. April gelten für Apotheken flexiblere Regelungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel. Möglich macht dies die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“. Die ABDA hatte sich eigentlich noch weitere Lockerungen gewünscht, etwa, dass Apotheken auch bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste von der ärztlichen Verordnung abweichen dürfen. Dies ist nicht explizit geschehen – doch jedenfalls die Ersatzkassen finden, dass ein solcher Austausch schon nach den jetzigen Vorgaben zulässig ist.

Ein der ersten Maßnahmen, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf Grundlage des ersten Bevölkerungsschutzgesetzes erlassen hatte, war die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Ihr Zweck: Apotheken und Patienten sollte die Arzneimittelversorgung in Zeiten einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erleichtert werden. Wer ein Medikament benötigt, soll möglichst nur einmal in die Apotheke kommen müssen. Angesichts der häufigen Nichtverfügbarkeit verordneter Arzneimittel sorgte Spahn dafür, dass die sonst so strikten rechtlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V und des Rahmenvertrags zeitlich befristet gelockert werden. So muss jetzt nicht lange nach einem Rabattarzneimittel gefahndet werden, wenn es nicht zur Hand ist – die Apotheke kann auch gleich ein wirkstoffgleiches abgeben, das sie vorrätig hat. Zudem dürfen Apotheken Botendienste vorübergehend mit 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen.

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Die Verordnung ermöglicht zudem weitere Austauschmöglichkeiten, ohne dass eine Rücksprache mit dem Arzt nötig ist: Apotheker und pharmazeutisches Personal dürfen von der Packungsgröße und der Packungszahl abweichen, sie dürfen einer Packung Teilmengen entnehmen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und sogar bei der Wirkstärke von der Verordnung abweichen – vorausgesetzt, es bestehen keine pharmazeutischen Bedenken. Die ABDA hatte im Stellungnahmeverfahren zu dieser Verordnung angeregt, weitere Austauschmöglichkeiten ohne Rückspracherfordernis zu benennen – und zwar im Hinblick auf die Darreichungsform, das Anwendungsgebiet und die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dieses Anliegen wurde allerdings nicht vom Verordnungsgeber aufgegriffen.

Aut-simile, Aut-idem – und doch die Sustitutionsausschlussliste

Hinzu kommen Austauschoptionen, für die der Arzt kontaktiert werden muss: Ist ein wirkstoffgleiches Arzneimittel weder vorrätig noch lieferbar, dürfen Apotheken ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn sie zuvor Rücksprache gehalten haben und den Austausch auf dem Rezept dokumentieren. Die Dosis ist gegebenenfalls anzupassen. Die dafür nötigen Äquivalenzdosistabellen stellt die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) auf ihrer Website zur Verfügung.

Laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist der Austausch auch dann möglich, wenn der Arzt ihn eigentlich ausgeschlossen hat, also das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Nutzt eine Apotheke diese Möglichkeiten, die ihr § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersV bietet, muss sie keine Retaxation fürchten.

Aus Sicht der Ersatzkassen deckt die jetzt schon geltende Regelung auch den Umgang mit Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste ab. So informiert die Sächsische Landesapothekerkammer, der Verband der Ersatzkassen (vdek) habe mitgeteilt, dass auch diese Wirkstoffe ausgetauscht werden können, wenn eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgt und diese auf dem Verordnungsblatt dokumentiert (mit Datum + Unterschrift) wird. Die Änderung oder Neuausstellung einer Verordnung durch den Arzt sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Ein vdek-Sprecher bestätigte dies auf Nachfrage von DAZ.online. Zwar gebe es keine Vereinbarung mit dem Deutschen Apothekerverband hierzu. Doch beim vdek sehe man diesen Fall kongruent zum Vorgehen beim Aut-idem-Ausschluss.

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