Molnupiravir abgeben, aber noch nicht abrechnen!

Seit dem gestrigen Montag können Apotheken das orale COVID19-Arzneimittel Lagevrio auf ärztliche Verschreibung hin beim Großhandel bestellen und abgeben. Das Ganze soll zeitnah vonstattengehen, schließlich muss innerhalb von fünf Tagen nach Symptombeginn die Behandlung begonnen werden. Zeit lassen können sich die Apotheker:innen hingegen bei der Abrechnung.

Molnupiravir (Lagevrio) ist ein oral verfügbares antivirales Arzneimittel, das zur Behandlung von nicht hospitalisierten COVID-19-Patient:innen eingesetzt wird, die keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Das sind zum Beispiel sehr alte Menschen oder solche mit mehreren Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen. Zwar ist das Mittel derzeit weder von der EMA noch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen, kann aber dennoch seit dem gestrigen Montag von Ärztinnen und Ärzten nach einem positiven Coronatest bei entsprechender Indikation verschrieben und von Apotheken bestellt und beliefert werden. Eine Bestellung ohne Verordnung sowie eine Bevorratung sind nicht erlaubt. 

Weil die Einnahme von Molnupiravir innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von COVID-19 Symptomen beginnen sollte, sind alle Beteiligten der Lieferkette angehalten, das Rezept über Molnupiravir so schnell wie möglich zu beliefern. Deswegen wird explizit darauf hingewiesen, dass die Ärztinnen und Ärzte die Verordnung vorab telefonisch durchgeben können und die Apotheke dann bereits die Bestellung beim Großhandel auslösen kann. Die BUND-PZN für Lagevrio lautet 17936094.

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Keinen Grund zur Eile gibt es hingegen bei der Abrechnung. Der Deutsche Apothekerverband werde dazu einen Leitfaden entwickeln und voraussichtlich bis spätestens Ende nächster Woche veröffentlichen, erklärt eine ABDA-Sprecherin auf Nachfrage der DAZ. Ungeachtet der Abgabe an betroffene Patient:innen laute die Empfehlung, vor dem 15. Januar 2022 keine entsprechenden ärztlichen Verordnungen mit diesem Arzneimittel abzurechnen.

Abrechnung dann monatlich

Danach soll die Abrechnung dann monatlich erfolgen, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Vorgesehen ist, dass die Apotheken, die sich ergebende Vergütung von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung inklusive der Vergütung für den Großhandel unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit ihrem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen, wenn die Abgabe per Botendienst erfolgt, erhalten Apotheken für jede Lieferung eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro, einschließlich Umsatzsteuer.  Der Großhandel erhält eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, die die Apotheke weiterleiten muss Der Großhandel und die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

Die Rechenzentren wiederum leiten den Gesamtbetrag der über sie abrechnenden Apotheken monatlich an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter, das für die Auszahlung zuständig ist. Das BAS holt sich das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurück

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