Der Bundesrat hat am heutigen Freitag das Digitale-Versorgung-Gesetz gebilligt. Damit hat er den Weg frei gemacht für Gesundheitapps auf Rezept, zudem ist Apotheken jetzt eine Frist zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur gesetzt. Davon unabhängig haben die Länder eine Entschließung gefasst, die Gesundheitsdaten von Versicherten besser zu schützen. Und auch zum Faire-Kassenwettbewerb hat der Bundesrat Stellung bezogen.
Die Neuregelungen des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) sollen vor allem den Zugang zu digitalen Innovationen in der Regelversorgung und die Telematik-Infrastruktur verbessern. Das Gesetz verpflichtet deshalb Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen: Erstere müssen Ende September 2020 angebunden sein, letztere bis 1. Januar 2021. Dies ist Voraussetzung, damit digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte und das E-Rezept verwirklicht werden können. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig anschließen.
Ärzte, die sich nicht anschließen, trifft laut DVG ab dem 1. März 2020 ein erhöhter Honorarabzug: Statt bisher einem Prozent sollen es künftig 2,5 Prozent des Honorars sein. Die Ärzte unterliegen bereits seit dem 1. Januar 2019 der Anschlusspflicht – und nicht wenige Nachzügler bekamen die Abzüge bereits zu spüren. Für Apotheker, für die nun erstmals eine Anschlussfrist bestimmt ist, sind solche Sanktionen nicht vorgesehen.
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Weitere Änderungen betreffen Telekonsile: Sie werden besser vergütet und sollen sektorübergreifend funktionieren. Über Telekonsil können niedergelassene Hausärzte einen Spezialisten konsultieren, ohne dass der Patient selbst beim Facharzt vorstellig werden muss. Ermöglicht wird dies durch eine Software, die beiden Ärzten Zugriff auf dieselben Dokumente verschafft. Erleichterungen gibt es für Ärzte auch bei der Videosprechstunde: Über entsprechende Angebote dürfen sie künftig auf ihrer Internetseite informieren.
Zudem wird mit dem DVG das E-Rezept für Heil- und Hilfsmittel sowie für die häusliche Krankenpflege eingeführt.
Und: Gesetzlich Versicherte bekommen einen Leistungsanspruch auf Gesundheits-Apps. Dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird die Aufgabe übertragen, ein amtliches Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen zu führen und auf Antrag der Hersteller über die Aufnahme zu entscheiden. Dann können die Apps ein Jahr lang vorläufig von den Krankenkassen erstattet werden. In dieser Zeit muss der Hersteller nachweisen, dass die App tatsächlich die Versorgung der Patienten verbessert. Weiterhin wird der Innovationsfonds um fünf Jahre verlängert und mit weiteren 200 Millionen Euro jährlich ausgestattet.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetz auch eine Entschließung gefasst. Darin bittet er die Bundesregierung, die Länder am Verfahren des Innovationsausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beteiligen. So könnten die regionalen Versorgungsstrukturen über Innovationsanträge besser berücksichtigt werden.
Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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