Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe des Gehalts Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. Danach werden Gutverdiener und deren Arbeitgeber im kommenden Jahr mit deutlich höheren Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung belastet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betont in seiner Pressemeldung, dass die Werte auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt werden. Dabei liegt den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 die Lohnentwicklung im Jahr 2019 zugrunde.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab Januar 2021 im Westen von 6.900 Euro/Monat auf 7.100 Euro/Monat; im Osten sind es dann 6.700 Euro/Monat nach 6.450 Euro/Monat in diesem Jahr.
Versicherungspflichtgrenze steigt
In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 monatlich um 150 Euro auf 4.837,50 Euro erhöht (2020: 4.687,50 Euro). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze), ab der man in die private Krankenversicherung wechseln darf, steigt auf 64.350 Euro; im Jahr 2020 liegt sie bei 62.550 Euro.
Wer im Westen mehr als 6.900 Euro und im Osten mehr als 6.450 Euro monatlich verdient, für den müssen zukünftig höhere Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Dasselbe gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, deren Gehalt über 4.687,50 Euro liegt. Aufgrund der solidarischen Finanzierung werden damit nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die Arbeitgeber belastet. Doch auch für die Chefs selbst wird es teurer, falls sie gesetzlich versichert sind. Denn auch ihr Krankenkassenbeitrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 muss noch von der Bundesregierung beschlossen werden, anschließend muss der Bundesrat zustimmen. Erst dann kann sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
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