In Belgien war im Frühjahr ein gesetzliches Exportverbot für Arzneimittelgroßhändler verfügt worden. Damit sollten die Lieferengpässe bei Arzneimitteln begrenzt werden. Jetzt hat der belgische Verfassungsgerichtshof das umstrittene Gesetz endgültig gekippt.
Zur Verhinderung vermeidbarer Lieferengpässe bei Arzneimitteln hatte unser Nachbarland Belgien im Frühjahr Exportverbote für Arzneimittelgroßhändler verhängt. Zum Hintergrund: Das belgische Arzneimittelgesetz unterscheidet bei Großhandelsgenehmigungen zwei Kategorien, einerseits den „normalen“ Großhändler (grossiste „ordinaire“), und andererseits den Großhandelsverteiler (grossiste-répartiteur), dem das Gesetz die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur bedarfsgerechten Versorgung eines geografisch bestimmten Gebiets auferlegt. Das Änderungsgesetz zum belgischen Arzneimittelgesetz vom 7. April 2019 sah vor, dass Großhandelsverteiler nur Offizin-und Krankenhausapotheken sowie andere Großhandelsverteiler in Belgien mit Humanarzneimitteln beliefern dürfen. Der Vertrieb ins Ausland oder an „Grossisten“ wurde untersagt. Die einzige Ausnahme bildete die Lieferung an Grossisten im Rahmen klinischer Studien, sofern auf dem Gebiet des Großhandelsverteilers kein Risiko für die Lieferung des Arzneimittels bestand.
Exportverbot ausgesetzt
Bereits im Sommer hatte sich der belgische Verfassungsgerichtshof mit der betreffenden neuen Verbotsvorschrift in Artikel 3.2 des Änderungsgesetzes befasst, nachdem mehrere Anträge von Großhandelsunternehmen auf Aussetzung und Nichtigkeitserklärung des Artikels eingegangen waren. Das Gericht untersuchte, ob die Beschränkungen gegen europäisches Recht verstoßen und setzte den neuen Artikel 3.2 mit seinem Urteil vom 18. Juli 2019 zunächst aus.
Infolgedessen sind belgische Großhandelsverteiler seitdem nicht länger dazu gezwungen, ihre Produkte nur an andere belgische Großhandelsverteiler, Apotheken oder Krankenhausapotheken zu vertreiben, und sie dürfen jederzeit einen Teil ihrer Lieferungen ausführen, wie dies nach den früheren Rechtsvorschriften zulässig war.
Nun hat der Verfassungsgerichtshof am 17. Oktober 2019 einen Schlusspunkt gesetzt und endgültig über die Aufhebung (Nichtigkeit) von Artikel 3.2 entschieden.
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