Für die Teilnahme der öffentlichen Apotheken an der Telematikinfrastruktur benötigen ab dem 1. Januar 2022 auch angestellte Apotheker/innen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
Das eRezept kommt und erfordert einen eHBA
Am 1. Juli startete die Testphase zur Ausstellung von eRezepten in ausgewählten Arztpraxen der Bundesländer Berlin und Brandenburg. Ab 1. Oktober sollen alle Ärztinnen und Ärzte – zunächst noch auf freiwilliger Basis – eRezepte ausstellen können, bevor das eRezept schließlich zum Jahreswechsel 2021/2022 bundesweit für alle GKV-Versicherten verpflichtend eingeführt wird. Spätestens dann müssen nicht nur Apothekeninhaber, sondern auch die approbierten Mitarbeiter mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) ausgestattet sein.
Wofür wird der eHBA gebraucht?
Benötigt wird dieser digitale Ausweis unter anderem, um mit dem Arzt abgestimmte Änderungen an einer elektronischen Verordnung vorzunehmen. Für solche Korrekturen ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, die mithilfe des eHBA erzeugt wird. Es liegt auf der Hand, dass derlei Bearbeitungen nicht ausschließlich durch Apothekeninhaber signiert werden, sondern durch den Approbierten, der mit der Praxis kommuniziert und die Änderung mit dem Arzt besprochen hat. Dementsprechend genügt es auch nicht, Apothekeninhaber mit einem eHBA auszustatten, vielmehr benötigt jeder approbierte Mitarbeiter seinen eigenen eHBA, der ein persönliches Ausweisdokument darstellt. Darüber hinaus ist der eHBA auch für den Zugriff auf und Einträge in den elektronischen Medikationsplan zwingend erforderlich. Er gewährt Zugang zu bestimmten Anwendungen, wie etwa den Stamm- und Notfalldaten der elektronischen Patientenakte und ermöglicht einen sicheren E-Mail-Verkehr zwischen den Nutzern der Telematik-Infrastruktur.
Was ist mit nicht-approbierten Mitarbeitern?
Zu den antragsberechtigten Berufsgruppen für einen eHBA zählen derzeit angestellte Approbierte und Pharmazieingenieure, perspektivisch aber auch Apothekerassistenten („Vorexaminierte“) und Apothekenassistenten. Die gegenwärtige Deadline zum 1. Januar betrifft vorerst nur Approbierte. Für PTA besteht zumindest gesetzlich die Möglichkeit, einen Heilberufsausweis zu erhalten – die Umsetzung erfolgt allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Zeitnaher Antrag empfohlen
Angesichts der im Antragsprozess obligatorischen Identitätsprüfung und der notwendigen Bestätigung einer vorliegenden Approbation durch die zuständige Landesapothekerkammer, benötigt die Ausstellung eines eHBA einen gewissen zeitlichen Vorlauf, weshalb allen approbierten Angestellten eine zeitnahe Antragstellung empfohlen wird. Der eHBA wird über die jeweilige Landesapothekerkammer beantragt und von einem dafür zugelassenen Kartenhersteller ausgestellt – beispielsweise von der D-Trust GmbH. Das Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe gilt als Vorreiter im Umfeld sicherer digitaler Identitäten und ist zertifizierter Hersteller der SMC-B Karte sowie des eHBA.
Das Antragsportal von D-Trust finden Sie HIER.
Weitere Themen dieser Serie erscheinen in Kürze
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- eHBA für Angestellte: GKV übernimmt die Kosten
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