Ärztliche Versorgungslücken begründen nicht Gang zum Podologen
Krankenversicherte können einen eingewachsenen Zehennagel auf Kassenkosten nur beim Arzt behandeln lassen, auch wenn sie hierfür gar keinen Arzt finden. Da es sich um eine ärztliche Versorgungsleistung handelt, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nicht die Behandlungskosten bei einem qualifizierten medizinischen Fußpfleger erstatten, urteilte am Dienstag, 18. Dezember 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 34/17 R).
Damit bleibt eine Berlinerin auf den Behandlungskosten bei einer Podologin sitzen. Sie hatte vergeblich versucht, einen Arzt zu finden, der zur Behandlung ihres chronisch eingewachsenen Zehennagels bereit war. Daraufhin ging sie zu einer medizinischen Fußpflegerin. Diese behandelte die Frau mit einer individuell angepassten Zehennagelspange aus Draht.
Die Kosten wollte sich die Berlinerin von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Die Podologin sei auch ausreichend qualifiziert gewesen.
Die Krankenkasse der Klägerin übernahm zwar die Sachkosten, nicht aber die Behandlungskosten für die Podologin in Höhe von 152 Euro. Es handele sich hier um eine ärztliche Versorgungsleistung, die nur Ärzte auf Kassenleistung erbringen dürfen. Die Kasse räumte ein, dass Ärzte diese Therapie „nicht flächendeckend“ erbringen, zumal diese auch nicht in der ärztlichen Ausbildung gelehrt werde. Die gesetzlichen Bestimmungen seien aber eindeutig.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin die Kostenerstattung noch zu. Es gebe hier ein „Systemversagen“. Sie habe Anspruch auf Behandlung gehabt, aber kein Arzt sei bereit gewesen, diese durchzuführen. In solch einem Fall müsse die Krankenkasse auch die Behandlungskosten beim Podologen erstatten.
Doch das BSG hob diese Entscheidung auf. Es handele sich hier um „eine dem Arzt vorbehaltene Leistung“. Dass die Klägerin keine Ärzte zur Behandlung ihres medizinischen Fußproblems fand, begründe keinen Kostenerstattungsanspruch für die von der Podologin selbstständig erbrachte Leistung. Gegebenenfalls hätte die Frau die Behandlung bei einem Privatarzt durchführen und sich die Kosten dann von der Kasse erstatten lassen können.
Eine Ausnahme gebe es lediglich beim diabetischen Fußsyndrom. Hier sei es Podologen ausnahmsweise erlaubt, diesen auf Kassenkosten selbstständig zu behandeln. fle/mwo
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