ABDA: 9 Euro sind nicht genug

Kostenlose Corona-Schnelltests für Jedermann in Apotheken und Tests zur Abgabe an Laien: Die geplante Anpassung der Nationalen Teststrategie bringt für die Apotheken einige Neuerungen. Jetzt bezieht die ABDA Stellung zum Vorstoß des Bundesgesundheitsministers. Sie fordert klare Spielregeln und eine faire Vergütung für die testwilligen Betriebe.

Nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sollen Apotheken ab 1. März deutlich stärker in die Nationale Teststrategie eingebunden werden als bisher. In einem Entwurf zur Erweiterung der Nationalen Teststrategie ist vorgesehen, dass Apotheken künftig auf Staatskosten Menschen auf SARS-CoV-2 testen dürfen. Zudem sollen sie Heimtests auf Coronavirus-Antigene gegen eine Eigenbeteiligung von 1 Euro an medizinische Laien abgeben, wenn entsprechende Tests für die Anwendung daheim zugelassen sind.

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Die ABDA begrüßt die Pläne des Ministers. In ihrer Stellungnahme zum Entwurf schreibt sie, die geplante Erweiterung dieser Strategie „um ein flächendeckendes Angebot kostenloser PoC-Antigen-Schnelltests zur Durchführung durch Fachkreise sowie um die Einführung von Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ist eine sinnvolle Weiterentwicklung, die von der ABDA unterstützt wird“. Um tatsächlich die gewünschten Effekte zu erzielen und die Akzeptanz der Bevölkerung sicherzustellen, gelte es jedoch, einige Punkte zu beachten.

„Bereits nach der derzeitigen Fassung der Testverordnung können Apotheken als weitere Leistungserbringer von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit der Durchführung von PoC-Antigentests beauftragt werden“, heißt es in der Stellungnahme. Darüber hinaus können Apotheken solche Tests demnach auch für Selbstzahler anbieten. „Es ist daher nur folgerichtig, Apotheken auch in das künftige weitergehende Angebot von Schnelltests einzubeziehen, die für Bürgerinnen und Bürger kostenlos sind. Die Apotheken stehen für diese Aufgabe grundsätzlich bereit. Die ABDA und ihre Mitgliedsorganisationen werden das ihnen Mögliche leisten, um Apotheken dabei zu unterstützen.“

Nicht jede Apotheke kann mitmachen

Schon jetzt stelle die ABDA eine entsprechende Arbeitshilfe zur Verfügung und aktualisiere diese regelmäßig. „Allerdings weisen wir auch darauf hin, dass die Durchführung solcher Tests mit einem hohen personellen, sächlichen und organisatorischen Aufwand verbunden ist, der nicht von jeder Apotheke geleistet werden kann. Wir begrüßen daher die Ankündigung, dass es keine Pflicht für Apotheken geben soll, derartige Beauftragungen anzunehmen, sondern dies freiwillig bleiben soll.“ Um den testwilligen Apotheken den Weg zu ebnen, regt die ABDA an, die apothekenrechtlichen Rahmenbedingungen klarzustellen. „So verbieten es z. B. die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung nach unserer Auffassung nicht, dass Apothekenleiter ihr Personal für die Durchführung von Tests in Pflegeheime oder Schulen schicken.“ Zudem sollte explizit festgehalten werden, dass die zuständigen Behörden das Durchführen von Tests auch in angemieteten Räumen oder provisorisch errichteten Zelten gestatten können, sollte eine testwillige Apotheke nicht über geeignete Betriebsräume verfügen.

Was die Vergütung von 9 Euro Materialkosten plus 9 Euro Honorar je Test betrifft, sieht die ABDA allerdings Luft nach oben. „Die bislang vorgesehene Vergütung für die Testdurchführung einschließlich Ausstellung eines Testzeugnisses von 9 Euro für nicht ärztliche Leistungserbringer erachten wir als deutlich zu niedrig, da dieser Betrag den in den Apotheken entstehenden Aufwand nicht in ausreichender Weise abbildet. Zudem ist die unterschiedliche Vergütungshöhe je nach betroffenem Leistungserbringer, wie sie derzeit § 12 TestV vorgibt, nicht gerechtfertigt, da sowohl das Qualifikationsniveau der testenden Personen als auch die übrigen Rahmenbedingungen vergleichbar sind.“ Welches Honorar sie für angemessen hält, lässt die ABDA allerdings offen. Die in der Testverordnung genannten Abrechnungsbeträge müssen nach Ansicht der Bundesvereinigung zudem ausdrücklich als Nettobeträge ausgewiesen werden. „Ansonsten würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Apotheken und anderen heilberuflichen Leistungserbringern entstehen, deren Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind.“

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