Laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage des DeutschenArztPortals nutzt über die Hälfte der teilnehmenden Ärzte die Möglichkeit einer Wirkstoffverordnung nicht. Unter anderem, weil die Arztsoftware dazu nicht in der Lage sein soll. Kann das sein? Für die Apotheker wären Wirkstoffverordnungen jedenfalls von Vorteil, weil es dann keinen Preisanker gibt. Allerdings sieht die KBV ohnehin keine Notwendigkeit, bei dessen Überschreitung Rücksprache zu halten. Das sei im Rahmenvertrag nicht vorgesehen, heißt es.
Wirkstoffverordnungen würden Apothekern in vielen Fällen das Leben leichter machen, weil sie sich so manche Rücksprache mit dem Arzt ersparen könnten. Es gibt dann nämlich keinen Preisanker. Deswegen empfehlen viele Kassenärztliche Vereinigungen auch, Wirkstoffe zu verordnen. Das Schwesterportal des DAP, das DeutscheArztPortal, wollte wissen, inwiefern Ärzte diesem Rat nachkommen. An der Umfrage, die mit dem Praxis-Newsletter versendet wurde, nahmen 282 Ärzte teil. Und zumindest von diesen Teilnehmern werden nicht übermäßig oft Wirkstoffe verordnet. So gaben 26 Prozent der teilnehmenden Ärzte an, dass sie grundsätzlich keine Wirkstoffverordnungen ausstellen möchten. Bei 23 Prozent der Befragten lässt die Software nach eigener Aussage Wirkstoffverordnungen zu und sie stellen der Umfrage zufolge auch welche aus. 17 Prozent erklären, Rezepte handschriftlich zu korrigieren, um Wirkstoffverordnungen ausstellen zu können. Und 34 Prozent erklärten, dass das Arztsoftwaresystem nicht in der Lage ist, Wirkstoffverordnungen zu erstellen.
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KBV: Die Praxisverwaltungssoftware kann das sehr wohl
Dem widerspricht allerdings die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Ein Sprecher erklärt gegenüber DAZ.online: „Die Praxisverwaltungssoftware kann das sehr wohl. Wirkstoffverordnungen sind immer über das Freitextfeld möglich. Einige Systeme bieten auch direkt die Möglichkeit der Wirkstoffverordnung an.“ Zudem weist der Sprecher in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass nicht vorgesehen sei, dass die Apotheke den Arzt kontaktieren muss, wenn der Preisanker überschritten wird. Das sei im neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung so nicht enthalten. Nach Lesart der KBV könne der Apotheker auch das mit den bekannten Sonderkennzeichen lösen.
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