Derjüngste Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium stößt zunehmendauf Kritik bei Apothekerorganisationen. Das Hauptproblem ist offenbar die vorgeseheneStreichung des Satzes, der das deutsche Preisrecht auf ausländische Versenderüberträgt. Um über die Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf entscheidenzu können, fordern nun zahlreiche Kammern und Verbände, eine außerordentlicheMitgliederversammlung der ABDA einzuberufen.
Miteinem Schreiben vom gestrigen Dienstag haben neun Apothekerkammern und achtApothekerverbände die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlungder ABDA gefordert. Diese solle bis zum 3. Mai stattfinden. Bei der Versammlungsolle ein Beschluss über die Stellungnahme der ABDA zum jüngstenReferentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium gefasst werden.Hintergrund ist, dass das Ministerium der ABDA eine Frist zur Stellungnahme biszum 7. Mai gesetzt habe. Der Antrag wird von den Kammern in Bayern, Berlin,Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein, Sachsen-Anhalt, Westfalen-Lippe und imSaarland sowie von den Verbänden in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein,Rheinland-Pfalz, Westfalen-Lippe und im Saarland unterstützt.
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Entwurfläuft ABDA-Forderung zuwider
DerAntrag nimmt insbesondere Bezug auf die im Referentenentwurf vorgesehene Streichungdes § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz, der die Preisbindung auf den Arzneimittelversand aus dem EU-Ausland überträgt. Die ABDA-Mitgliederversammlung habe sich am 17. Januar 2019 fürdie Sicherstellung der Gleichpreisigkeit ausgesprochen. Dazu seien beidieser Mitgliederversammlung verschiedene Forderungen aufgestelltworden, die nur bei einer Beibehaltung des Satzes oder einer vergleichbarenPreisregelung zu erfüllen seien. Daraufhin habe der ABDA-Gesamtvorstand am 28.März den Bundestag und die Bundesregierung aufgefordert, die Gleichpreisigkeitzu gewährleisten und ausdrücklich den besagten Satz nicht zu streichen. DieserForderung laufe der Referentenentwurf „diametral zuwider“. Die nun vorgeseheneRegelung über § 129 SGB V habe weder denselben Anwendungsbereich noch biete siedieselbe Gewähr für die Einhaltung. Zum Hintergrund: Der Anwendungsbereich von§ 129 SGB V umfasst nur verordnete Arzneimittel für GKV-Versicherte. DieRegelung im Arzneimittelgesetz betrifft dagegen alle Rx-Arzneimittel.
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