Die Kassen sollen bei der Hilfsmittelversorgung im Flutgebiet ein Auge zudrücken. Das geht aus einer Handlungsempfehlung des GKV-Spitzenverbands für seine Mitgliedskassen hervor, die der DAZ vorliegt. Unter anderem soll es Apotheken und anderen Fachgeschäften demnach möglich sein, zum Beispiel Duplikate oder Verordnungskopien zur Abrechnung einzureichen, falls das Originalrezept dem Hochwasser zum Opfer gefallen sein sollte.
In vielen Apotheken in den stark vom Hochwasser betroffenen Gebieten ist derzeit ein normaler Betrieb nicht möglich. Sie kämpfen darum, die Versorgung der Menschen aufrechtzuerhalten. Dem trägt der GKV-Spitzenverband nun Rechnung: Er rät seinen Mitgliedern, den betroffenen Vertragspartnern bei der Hilfsmittelversorgung „zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und die gesetzlichen Möglichkeiten dazu großzügig auszulegen“.
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In einer Handlungsempfehlung des Verbands, die der Redaktion vorliegt, heißt es unter anderem, die Kostenträger sollen bei Verlust der Originalverordnung auch ärztlich ausgestellte Ersatzverordnungen, Duplikate und Verordnungskopien für die Abrechnung akzeptieren. Auf erneute Bestätigungsunterschriften der Versicherten könne verzichtet werden. Apotheken sind angehalten, in solchen Fällen das Ersatzrezept oder die Verordnungskopie mit dem Kürzel „HW“ für „Hochwasser“ zu kennzeichnen.
Ersatz auch ohne neues Rezept
Bei Ersatzbeschaffungen, die aufgrund der Hochwasserkatastrophe notwendig werden, soll die Versorgung beziehungsweise Reparatur nach Vorstellung des GKV-Spitzenverbands ohne ärztliche Verordnung erfolgen können, wenn der Kostenvoranschlag und/oder bei genehmigungsfreien Leistungen die Abrechnung ergänzend mit „HW“ gekennzeichnet ist. „Sofern die Krankenkassen ein Ersatzdokument verlangen, ist dies entsprechend zu verwenden“, schreibt das Gremium. Wichtig: Die Handlungsempfehlung, die der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Kassenartenvertretern auf Bundesebene erstellt hat, ist für die Krankenkassen nicht bindend. Sie hat, wie der Name schon sagt, lediglich empfehlenden Charakter.
Demnach kann eine akut erforderliche Versorgung „im Ermessen des Leistungserbringers“ auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung durchgeführt oder begonnen werden. Für die Abrechnung bleibt der Handlungsempfehlung zufolge jedoch die Vorlage einer Verordnung notwendig. Bei der Abrechnung soll nicht geprüft werden, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Die Regelungen zur Genehmigungspflicht in Verträgen mit den Kassen nach § 127 SGB V bleiben allerdings grundsätzlich bestehen.
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