Höheres Apothekenhonorar wohl ab Januar 2020

Voraussichtlich ab 1. Januar 2020 wird es für die Apotheker eine höhere Notdienstpauschale sowie eine höhere BtM-Vergütung geben. Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche erneut eine Sammelverordnung beschlossen, die der Bundesrat zuvor mit Änderungswünschen durchgewinkt hatte. Neben den Honoraranpassungen sind darin auch Änderungen an der Apothekenbetriebsordnung enthalten, die sofort in Kraft treten können, unter anderem geht es um Botendienste und eine Aut-idem-Regelung für den PKV-Bereich.

Während der Entwurfsphase des Apotheken-Stärkungsgesetzes entschied sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG), einige Teile aus der Apothekenreform auszugliedern und in einer Sammelverordnung gesondert zu regeln. Der Vorteil dieses Weges: Die Verordnung muss nicht durch den Bundestag, so konnten die betroffenen Regelungen nach einem Beschluss im Bundesrat in Kraft treten. Aber um welche Anpassungen im Apothekenmarkt ging es überhaupt? Zunächst ums Apothekenhonorar. Konkret sollen die Apotheker künftig eine höhere Notdienstpauschale erhalten (laut Gesetzentwurf insgesamt 50 Millionen Euro) sowie eine höhere Vergütung für die Abgabe von dokumentationspflichtigen Arzneimitteln (15 Millionen Euro).

Zweitens enthält die Sammelverordnung Neuregelungen in der Apothekenbetriebsordnung: eine Temperaturkontrolle für Versender, Neuregelungen beim Botendienst und eine Aut-idem-Regelung für PKV-Versicherte und Selbstzahler. Das Bundeskabinett winkte die Verordnung im Juli durch, die Regelungen landeten anschließend im Bundesrat, wo sie nach „Maßgabe“ einiger Änderungswünsche im September beschlossen wurden. Das bedeutet, dass die Bundesregierung die Änderungswünsche der Länder in die Verordnung einarbeiten muss, um sie dann erneut zu beschließen. Und genau das ist nun geschehen: In der vergangenen Woche hat das Kabinett die überarbeitete Verordnung beschlossen. (Hier sehen Sie nochmals alle Änderungswünsche des Bundesrates, die nun beschlossene Sache sind.)

Nach dem erneuten Beschluss des Bundeskabinetts können die Regelungen nun in Kraft treten. Noch ist die Verordnung allerdings nicht im Bundesgesetzblatt erschienen – erst einen Tag nach ihrer Veröffentlichung wird sie wirksam. Hinzu kommt: Zunächst treten nur einige Teile der Sammelverordnung in Kraft, für die Änderungen am Apothekenhonorar hatte die Bundesregierung nämlich eine Dreimonatsfrist in die Verordnung geschrieben. Das heißt: Sie werden am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats wirksam – erfolgt die Verkündung noch im Laufe des Oktober, ist das zum 1. Januar.

Hier nochmals alle Regelungen im Detail mit den möglichen Terminen des Inkrafttretens im Überblick:

Sammelverordnung zur Änderung der AmPreisV und der ApBetrO

Vergütungserhöhungen: Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Notdienstpauschale soll damit laut Gesetzentwurf auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM- und T-Rezepten künftig besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen. Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen. Die Neuregelungen treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, also voraussichtlich zum 1. Januar 2020.

Botendienst: Er soll künftig grundsätzlich auf Kundenwunsch – und nicht mehr nur im Einzelfall – zulässig sein und kann auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Das ist auch dann nötig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – sie muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also wahrscheinlich noch im Oktober 2019.

Temperaturkontrolle: Beim Arzneimittelversand und beim Botendienst müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln ist dies gegebenenfalls durch mitgeführte „valide“ Temperaturkontrollen nachzuweisen. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also wahrscheinlich noch im Oktober 2019.

Erweitertes Aut-idem: Verordnete Arzneimittel, die an PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, sollen künftig ebenfalls in der Apotheke unter den bekannten Bedingungen substituiert werden können – sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also wahrscheinlich noch im Oktober 2019.

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